Ausstellung
von Ehefähig-
keitszeugnissen
für badische
Verlobte.
Sterbfälle in
Eisenbahn=
zügen und auf
Binnenschiffen.
846 LVI.
2. In Fällen, wo der ausländische Heimatsort oder der letzte Wohnort des oder der
fremden Staatsangehörigen aus der Heimatsurkunde selbst nicht hervorgeht, ist ein entsprechender
Vermerk am Rande der Urkunde zu machen.
3. Das Amtsgericht hat vor der Vorlage an das Ministerium des Auswärtigen die Echt-
heit der Unterschrift und des Siegels des Standesbeamten zu beglaubigen.
Haager Abkommen Art. 5 Abs. 1. 8 275
5.
Die Verweisung in Absatz 1 hat § 245 statt 245 zu lauten.
An Stelle der Absätze 2 bis 4 treten folgende Bestimmungen:
2. Ein Aufgebot durch den inländischen Standesbeamten kann bei Eheschließungen im
Auslande auch dann erforderlich werden, wenn die ausländische Behörde die Erlassung eines
solchen Aufgebots im Heimatlande verlangt.
3. Zuständig ist derjenige badische Standesbeamte, in dessen Bezirk der badische Verlobte
den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder zuletzt gehabt hat; in Ermangelung eines
solchen der Standesbeamte des Geburtsorts und, wenn der Geburtsort nicht in Baden liegt, der
Standesbeamte des badischen Ortes, in welchem ein Elternteil des Verlobten wohnt oder zuletzt
gewohnt hat. Ist ein solcher Wohnort nicht bekannt, so ist der Standesbeamte des Geburtsorts
des Vaters, bei unehelichen Kindern des Geburtsorts der Mutter, und wenn auch dieser Geburts-
ort nicht in Baden liegen oder bekannt sein sollte, der Standesbeamte in Karlsruhe zuständig.
4. Die Vorschrift des § 276 Absatz 1 findet entsprechende Anwendung.
§ 276 Absatz 1
erhält folgenden Zusatz:
Derartige Ersuchen sind dem Amtsgericht zur Verständigung der Behörden vorzulegen,
die ein Interesse daran haben, den Aufenthalt des Flüchtigen zu erfahren.
278
wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
1. Zur Ausstellung von Zeugnissen, daß der Eheschließung eines badischen Verlobten, der
im Ausland eine Ehe einzugehen beabsichtigt, nach dem in Baden geltenden Rechte kein Hindernis
entgegensteht, ist der in § 275 Absatz 3 bezeichnete Standesbeomte zuständig.
2. Der Standesbeamte hat vor Ausstellung des Zeugnisses zu prüfen, ob nach dem in
Baden geltenden Rechte (vergleiche Abschnitt 4) der badische Verlobte zur Eingehung der Ehe
fähig ist und der Ehe ein gesetzliches Hindernis nicht entgegensteht. Sind diese Erfordernisse
nicht in genügender Weise nachgewiesen, so ist die Ausstellung des Zeugnisses unter Angabe
der Gründe abzulehnen. In zweifelhaften Fällen ist nach § 28 zu verfahren.
3. Das Zeugnis hat beide Verlobte nach Vor= und Familiennamen, Stand, Alter sowie
Wohn= und Geburtsort zu bezeichnen und ist mit dem Dienstsiegel zu versehen.
Als § 284 a
wird nach § 284 eingestellt:
Sterbfälle, welche in Eisenbahnzügen oder auf Binnenschiffen eintreten, sind, wenn der
Standesamtsbezirk, in welchem der Tod erfolgt ist (vergleiche § 284), nicht ermittelt werden kann,