Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

Ausstellung 
von Ehefähig- 
keitszeugnissen 
für badische 
Verlobte. 
Sterbfälle in 
Eisenbahn= 
zügen und auf 
Binnenschiffen. 
846 LVI. 
2. In Fällen, wo der ausländische Heimatsort oder der letzte Wohnort des oder der 
fremden Staatsangehörigen aus der Heimatsurkunde selbst nicht hervorgeht, ist ein entsprechender 
Vermerk am Rande der Urkunde zu machen. 
3. Das Amtsgericht hat vor der Vorlage an das Ministerium des Auswärtigen die Echt- 
heit der Unterschrift und des Siegels des Standesbeamten zu beglaubigen. 
Haager Abkommen Art. 5 Abs. 1. 8 275 
5. 
Die Verweisung in Absatz 1 hat § 245 statt 245 zu lauten. 
An Stelle der Absätze 2 bis 4 treten folgende Bestimmungen: 
2. Ein Aufgebot durch den inländischen Standesbeamten kann bei Eheschließungen im 
Auslande auch dann erforderlich werden, wenn die ausländische Behörde die Erlassung eines 
solchen Aufgebots im Heimatlande verlangt. 
3. Zuständig ist derjenige badische Standesbeamte, in dessen Bezirk der badische Verlobte 
den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder zuletzt gehabt hat; in Ermangelung eines 
solchen der Standesbeamte des Geburtsorts und, wenn der Geburtsort nicht in Baden liegt, der 
Standesbeamte des badischen Ortes, in welchem ein Elternteil des Verlobten wohnt oder zuletzt 
gewohnt hat. Ist ein solcher Wohnort nicht bekannt, so ist der Standesbeamte des Geburtsorts 
des Vaters, bei unehelichen Kindern des Geburtsorts der Mutter, und wenn auch dieser Geburts- 
ort nicht in Baden liegen oder bekannt sein sollte, der Standesbeamte in Karlsruhe zuständig. 
4. Die Vorschrift des § 276 Absatz 1 findet entsprechende Anwendung. 
§ 276 Absatz 1 
erhält folgenden Zusatz: 
Derartige Ersuchen sind dem Amtsgericht zur Verständigung der Behörden vorzulegen, 
die ein Interesse daran haben, den Aufenthalt des Flüchtigen zu erfahren. 
278 
wird durch folgende Bestimmung ersetzt: 
1. Zur Ausstellung von Zeugnissen, daß der Eheschließung eines badischen Verlobten, der 
im Ausland eine Ehe einzugehen beabsichtigt, nach dem in Baden geltenden Rechte kein Hindernis 
entgegensteht, ist der in § 275 Absatz 3 bezeichnete Standesbeomte zuständig. 
2. Der Standesbeamte hat vor Ausstellung des Zeugnisses zu prüfen, ob nach dem in 
Baden geltenden Rechte (vergleiche Abschnitt 4) der badische Verlobte zur Eingehung der Ehe 
fähig ist und der Ehe ein gesetzliches Hindernis nicht entgegensteht. Sind diese Erfordernisse 
nicht in genügender Weise nachgewiesen, so ist die Ausstellung des Zeugnisses unter Angabe 
der Gründe abzulehnen. In zweifelhaften Fällen ist nach § 28 zu verfahren. 
3. Das Zeugnis hat beide Verlobte nach Vor= und Familiennamen, Stand, Alter sowie 
Wohn= und Geburtsort zu bezeichnen und ist mit dem Dienstsiegel zu versehen. 
Als § 284 a 
wird nach § 284 eingestellt: 
Sterbfälle, welche in Eisenbahnzügen oder auf Binnenschiffen eintreten, sind, wenn der 
Standesamtsbezirk, in welchem der Tod erfolgt ist (vergleiche § 284), nicht ermittelt werden kann,
	        
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