Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

VI. 121 
8 158 a. 
Zuständigkeit in Nachlaßsachen. 
1. Für die Beantwortung der Frage, ob und inwieweit die deutschen Behörden die 
Verrichtungen des Nachlaßgerichts in Bezug auf den Nachlaß eines Ausländers zu besorgen 
haben, sind die Staatsverträge (§ 158 b) und in deren Ermangelung die Grundsätze des 
internationalen Privatrechts maßgebend. 
2. Die Zuständigkeit eines inländischen Nachlaßgerichts zur Behandlung des Nachlasses 
eines Ausländers erstreckt sich nicht auf die Grundstücke, welche der Erblasser in seinem Heimat- 
lande hinterlassen hat. 
158 b. 
Siegelung des Nachlasses von Ausländern. 
1. Ob und inwieweit bei der Siegelung (88 107 bis 116) des Nachlasses von Ausländern 
(Nichtdeutschen) die Gesandtschafts= oder Konsularbeamten des Heimatsstaates zur Mitwirkung 
berufen sind, bestimmt sich nach den bestehenden Staatsverträgen!). 
2. Bei Anordnung der Siegelung sind der fremden Konsularbehörde zum Zwecke ihrer 
Mitwirkung von dem Notariat, und wenn die örtliche Inventurbehörde die Siegelung anordnet, 
von dieser unter Vermittlung des Notariats die vorgeschriebenen Mitteilungen zu machen. 
3. Ob und wieweit bei der Entsiegelung des Nachlasses von Ausländern die Gesandtschafts- 
und Konsularbeamten des Heimatsstaats mitzuwirken haben, bestimmt sich nach den bestehenden 
Staatsverträgen; die Bestimmung des Absatzes 2 findet Anwendung. 
)Vergleiche die Verträge mit 
Osterreich Ungarn von 1662 Ziffer 1, Regierungsblatt Seite 224; 
Italien von 1868 Artikel 11, Gesetzes= und Verordnungsblatt von 1877 Seite 65; 
Spanien von 1870 Arrikel 11, Gesetzes= und Verordnungsblatt von 1877 Seite 75; 
den Vereinigten Staaten von Nordamerika von 1871 Artikel 10, Reichsgesetzblalt von 1872 Seite 95; 
Rußland von 1874 Artikel 2, Reichsgesetzblatt von 1875 Seite 136; 
Griechenland von 1881 Artikel 15, Reichsgesetzblatt von 1882 Seite 101; 
Brasilien von 1882 Artikel 17 folgende, Reichsgesetzblatt Seite 69 sowie von 1897 und 1898, Reichsgesetzblatt von 1898 
Seite 547; 
Serbien von 1883 Artikel 11, Reichsgesetzblatt Seite 62; 
Japan von 1896 Artikel 14, Reichsgesetzblatt Seite 732; 
Peru von 1897, Reichsgesetzblatt von 1899 Seite 662; 
Athiopien von 1905 Artikel 3, Reichsgesetzblatt von 1906 Seile 470. 
* 158e. 
Erbverzeichnung gemäß bestehender Staatsverträge. 
1. Für die nach bestehenden Staatsverträgen der zuständigen inländischen Lokalbehörde 
zugewiesene Inventarisierung oder Mitwirkung bei Inventarisierung des Nachlasses eines im 
Inlande verstorbenen Ausländers sind die Notariate zuständig. 
2. Dieselben haben der fremden Konsularbehörde die hierwegen vorgeschriebenen Mitteilungen 
zu machen und, soweit eine Aushändigung des Nachlasses, der Urkunden, Wertsachen, Forderungen 
18.
	        
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