Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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817. 
Die Desinfektion des Bilgeraums mit seinem Inhalte geschieht durch Kalkbrühe 
(§ 7c 2) in folgender Weise: 
1. In diejenigen Theile des Bilgeraums, welche leicht durch Abheben der Garnir- 
ungen und der Flurplatten zugänglich gemacht werden können (Maschinen= und Kessel- 
raum, leere Laderäume), ist Kalkbrühe an möglichst vielen Stellen direkt eimerweise 
hineinzugießen. Durch Umrühren mit Besen muß die Kalkbrühe kräftig mit dem Bilge- 
wasser vermischt und überall, auch an die Wände des Bilgeraums angetüncht werden. 
2. Ueberall da, wo der Bilgeraum nicht frei zugänglich ist, wird durch die auf 
allen Schiffen vorhandenen, von Deck hinunterführenden Pumpen (Nothpumpen) und 
Peilrohre so viel Kalkbrühe eingegossen, bis sie den Bilgeraum, ohne die Ladung zu be- 
rühren, anfüllt. 
Nach 12 Stunden kann die Bilge wieder gelenzt werden. 
Im einzelnen wird folgendermaßen verfahren: 
a) Der Wasserstand in den Peilrohren wird gemessen. 
b) 100 bis 200 Liter Kalkbrühe — je nach der Größe des Schiffes beziehungsweise 
der einzelnen Abtheilungen — werden eingefüllt. 
Jc) Der Wasserstand in den Peilrohren wird wieder gemessen. 
Zeigt sich jetzt schon ein erhebliches Ansteigen des Wasserstandes, so ist an- 
zunehmen, daß sich irgendwo die Verbindungslöcher der einzelnen Abschnitte des 
Bilgeraums verstopft haben, so daß keine freie Zirkulation des Wassers statt- 
findet. In solchen Fällen muß wegen der Gefahr des Ueberlaufens der Kalk- 
brühe und der dadurch bedingten Beschädigung der Ladung das Einfüllen unter- 
brochen werden; die Desinfektion des Bilgeraums kann dann erst bei leerem 
Schiffe stattfinden. 
d) Steigt das Wasser nur langsam, so ist, während von Zeit zu Zeit der Wasserstand 
gemessen wird, so viel Kalkbrühe einzufüllen, als der Bilgeraum ohne Schaden für 
die Ladung aufnehmen kann. Hierbei müssen die Schiffszeichnungen und die 
Angaben des Schiffers berücksichtigt werden. 
Als Anhaltspunkt diene, daß bei Holzschiffen 40 bis 60 Liter Kalkbrühe 
auf 1 m Schiffslänge erforderlich sind, bei eisernen Schiffen 60 bis 120 Liter 
auf 1 m Schiffslänge; bei Schiffen mit Doppelboden, Brunnen und Rinnsteinen 
im ganzen 20 bis 80 bis 100 chm. 
Auf manchen Schiffen sind Rohrleitungen vorhanden, welche nicht wie die 
Pumpen und Peilrohre in die hintersten tiefsten Theile des Schiffsbodens be- 
ziehungsweise der einzelnen Abtheilungen, sondern in die vorderen, höher ge-
	        
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