Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

158 X. 
II. 
Hinter § 19a werden folgende Bestimmungen eingeschaltet: 
§ 19 b. 
Verbot von Huppensignalen. 
Der Gebrauch von Huppensignalen als Warnungszeichen ist für andere als Kraftfahrzeuge 
verboten. 
* 20. 
Straßenlokomotiven und dergleichen. 
Einer besonderen Erlaubnis bedarf, wer die öffentlichen Wege mit Straßenlokomotiven, 
schweren Vorspannmaschinen oder mit Kraftfahrzeugen, deren Gesamtgewicht (Eigen= und Lade- 
gewicht) 10 000 kg übersteigt, befahren will. 
Handelt es sich um eine einmalige Fahrt innerhalb eines Amtsbezirks, so ist das Bezirksamt 
befugt, im Einverständnis mit der Wasser= und Straßenbauinspektion die Erlaubnis zu erteilen. 
Im übrigen ist das Ministerium des Innern zur Erlaubnis zuständig. 
Dem in allen Fällen beim Bezirksamt einzureichenden Gesuche sind Beschreibung und 
Zeichnungen des Fahrzeugs beizulegen; in dem Gesuch ist anzugeben, ob und auf welcher 
Straße etwa ein dauernder Fahrbetrieb eingeführt werden soll. Werden im letzten Falle 
Gemeindewege oder in der Kreisfürsorge stehende Wege durch den Fahrbetrieb berührt, so 
ist vor Verbescheidung des Gesuchs der Gemeinde= oder Kreisbehörde Gelegenheit zur Außerung 
zu geben. 
Karlsruhe, den 6. März 1907. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
Schenkel. 
Kohlmeier. 
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsrue.
	        
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