Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

Rechtspolizeiordnung. Titel I. Allg. Vorschriften. 12 — 
4. Soweit nicht anders bestimmt ist, steht den Landgerichten auch die Aufsicht über den 
rechtspolizeilichen Dienst der Gemeindebehörden und Gemeindebeamten zu. Diese Aufssicht ist 
von der in Absatz 1 bezeichneten Zivilkammer nach den allgemeinen oder besonderen Weisungen 
des Justizministeriums zu führen. Belehrungen und Erhebungen von Aufsichts wegen kann 
das Landgericht dem Amtsgericht oder Notariat auftragen 
II. Die Amtsgerichte. 
§20 (20). 
Richter lund Gerichtsschreiber. 
1. Die den Amtsgerichten übertragenen Geschäfte der freiwilligen Gerichtsbarkeit werden 
von dem Richter besorgt, soweit sie nicht nach bestehender Vorschrift zum Geschäftskreis des 
Gerichtsschreibers gehören. 
2. Die amtliche Verwahrung der Testamente und Erbverträge ist jedoch Sache des Richters, 
nicht des Gerichtsschreibers, dem sonst die Besorgung des Registraturdienstes obliegt. 
3.ie Geschäfte des Gerichtsschreibers werden unter Aufsicht des Amtsrichters besorgt, 
zu dessen Geschäftsabteilung die einzelne Angelegenheit gehört. Ergibt sich Anlaß zu einem 
Einschreiten gegen den Gerichtsschreiber, so ist hierwegen dem mit der allgemeinen Dienstaufsicht 
betrauten Beamten Mitteilung zu machen. 
*#21 (21). 
Dienstübergabe. 
1. Bei jeder Übergabe des amtsgerichtlichen Dienstes der freiwilligen Gerichtsbarkeit an 
einen Dienstnachfolger oder an den Verweser eines erledigten Dienstes ist zu untersuchen, ob 
die bei dem Amtsgerichte zu verwahrenden Testamente und Erbverträge sämtlich vorhanden sind. 
2. Das Ergebnis ist zu Protokoll zu vermerken und dieses dem Landgerichte zur Ver- 
fügung vorzulegen. 
III. Die Notare. 
8 22 (22). 
Geschäftsverteilung. 
Die vom Justizministerium nach § 57 des Rechtspolizeigesetzes verfügte Geschäfts- 
verteilung ist vom Landgericht durch das Amtsverkündigungsblatt zu veröffentlichen. 
§ 23. 
Dienstliche Stellung der Hilfsnotarc. 
1I. Der einem Notariat als Hilfsarbeiter mit den Befugnissen eines Notars zugewiesene 
Referendär oder Rechtspraktikant (Hilfsnotar) 1) ist zu allen dem Notariat, bei welchem er 
angestellt ist, zukommenden Verrichtungen zuständig
	        
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