Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

13 III. Die Notare. 
2. Der Hilfonotar soll aber, wenn nicht von der Dienstaufsichtsbehörde eine Geschäfts- 
abteilung getroffen ist, in der Regel nur diejenigen Geschäfte besorgen, welche ihm der Notar 
allgemein oder durch Bestimmung im einzelnen Fall zugewiesen hat. 
3. Dem Notar steht die unmittelbare Aufsicht über die Dienstführung des Hilfsnotars zu; 
er hat die Aufsicht in der Weise auszuüben, daß er von Zeit zu Zeit sich über den Stand 
der Dienstgeschäfte des Hilfsnotars und die Art der Erledigung der Geschäfte unterrichtet 
und für Beseitigung etwaiger hierbei zutage tretender Mängel sorgt. Die Ausfsicht erstreckt sich in 
gleicher Weise auch auf den von dem Hilfsnotar zu besorgenden auswärtigen Dienst. Der Notar 
hat daher von Zeit zu Zeit ein vom Hilfsnotar verwaltetes auswärtiges Grundbuchamt zu besuchen. 
4. Der Notar kann dem Hilfsnotar für die Dauer bis zu acht Tagen Urlaub erteilen 
unter der Voraussetzung, daß bei Gewährung des Urlaubs weder eine Entschließung des 
Ministeriums (z. B. Bestellung eines Vertreters des Beurlaubten) nötig fällt, noch Kosten 
erwachsen 2). Jede Urlaubsbewilligung ist jedoch dem Justizministerium alsbald anzuzeigen. 
Die bezeichnete Frist gilt jeweils für ein Kalenderjahr und ist jeder im Laufe des gleichen 
Kalenderjahres genossene Urlaub in diese Frist einzurechnen. 
*!) § 53 der Allgemeinen Ausführungsverordnung (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 5211. 
?!) § 4 der Verordnung vom 19 Juni 1890 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 317). 
Stellvertretung. 
8 24 (23). 
Allgemeine Stellvertreter. 
1. Wenn einem Notariate ein Hilfsnotar (§ 23 Absatz 1) beigegeben ist, so ist dieser der 
allgemeine Stellvertreter des Notars. 
2. Im übrigen liegt die allgemeine Vertretung des Notars dem vom Justizministerium 
bezeichneten anderen Notar und nötigenfalls dessen allgemeinem Stellvertreter ob. Das Justiz- 
ministerium kann die allgemeine Stellvertretung des Notars auch einem Richter auftragen. 
§25 (24). 
Andere Stellvertreter. 
1. Wird die Ernennung eines anderen Stellvertreters für angemessen erachtet, so ist die 
Entschließung des Justizministeriums einzuholen. 
2. Für die Zwischenzeit kann das Landgericht mit der Vertretung einen Notar oder Richter 
des Landgerichtsbezirks betrauen. Die Betrauung bleibt, falls sie nicht vorher widerrufen 
wird, in Kraft, bis dem vom Landgericht Berufenen die Entschließung des Minsteriums 
bekannt gemacht ist. 
§ 26 (25) 
Verfahren bei Verhinderung des Notars. 
1. Ist der Notar an der Besorgung einer einzelnen Angelegenheit rechtlich oder tatsächlich 
verhindert, so hat er dieselbe an seinen Stellvertreter (88 24 und 25) abzugeben, oder bei
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.