13 III. Die Notare.
2. Der Hilfonotar soll aber, wenn nicht von der Dienstaufsichtsbehörde eine Geschäfts-
abteilung getroffen ist, in der Regel nur diejenigen Geschäfte besorgen, welche ihm der Notar
allgemein oder durch Bestimmung im einzelnen Fall zugewiesen hat.
3. Dem Notar steht die unmittelbare Aufsicht über die Dienstführung des Hilfsnotars zu;
er hat die Aufsicht in der Weise auszuüben, daß er von Zeit zu Zeit sich über den Stand
der Dienstgeschäfte des Hilfsnotars und die Art der Erledigung der Geschäfte unterrichtet
und für Beseitigung etwaiger hierbei zutage tretender Mängel sorgt. Die Ausfsicht erstreckt sich in
gleicher Weise auch auf den von dem Hilfsnotar zu besorgenden auswärtigen Dienst. Der Notar
hat daher von Zeit zu Zeit ein vom Hilfsnotar verwaltetes auswärtiges Grundbuchamt zu besuchen.
4. Der Notar kann dem Hilfsnotar für die Dauer bis zu acht Tagen Urlaub erteilen
unter der Voraussetzung, daß bei Gewährung des Urlaubs weder eine Entschließung des
Ministeriums (z. B. Bestellung eines Vertreters des Beurlaubten) nötig fällt, noch Kosten
erwachsen 2). Jede Urlaubsbewilligung ist jedoch dem Justizministerium alsbald anzuzeigen.
Die bezeichnete Frist gilt jeweils für ein Kalenderjahr und ist jeder im Laufe des gleichen
Kalenderjahres genossene Urlaub in diese Frist einzurechnen.
*!) § 53 der Allgemeinen Ausführungsverordnung (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 5211.
?!) § 4 der Verordnung vom 19 Juni 1890 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 317).
Stellvertretung.
8 24 (23).
Allgemeine Stellvertreter.
1. Wenn einem Notariate ein Hilfsnotar (§ 23 Absatz 1) beigegeben ist, so ist dieser der
allgemeine Stellvertreter des Notars.
2. Im übrigen liegt die allgemeine Vertretung des Notars dem vom Justizministerium
bezeichneten anderen Notar und nötigenfalls dessen allgemeinem Stellvertreter ob. Das Justiz-
ministerium kann die allgemeine Stellvertretung des Notars auch einem Richter auftragen.
§25 (24).
Andere Stellvertreter.
1. Wird die Ernennung eines anderen Stellvertreters für angemessen erachtet, so ist die
Entschließung des Justizministeriums einzuholen.
2. Für die Zwischenzeit kann das Landgericht mit der Vertretung einen Notar oder Richter
des Landgerichtsbezirks betrauen. Die Betrauung bleibt, falls sie nicht vorher widerrufen
wird, in Kraft, bis dem vom Landgericht Berufenen die Entschließung des Minsteriums
bekannt gemacht ist.
§ 26 (25)
Verfahren bei Verhinderung des Notars.
1. Ist der Notar an der Besorgung einer einzelnen Angelegenheit rechtlich oder tatsächlich
verhindert, so hat er dieselbe an seinen Stellvertreter (88 24 und 25) abzugeben, oder bei