— 23 V. Gemeindebehörden u. Gemeindebeamte.
2. Die Akten sind bei der Behörde aufzubewahren, soweit nicht die Vorlage an das
Amtsgericht oder den Notar erforderlich oder die urschriftliche Ausfolgung an die Beteiligten
gestattet ist.
3. Den Beteiligten oder ihren Vertretern oder den von ihnen bezeichneten öffentlichen
Behörden sind in Urschrift auszufolgen:
a. Zengnisse und Bescheinigungen:
b. Beglaubigungen;
C. bis zu der Zeit, zu welcher die Grundbücher im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs
als angelegt anzusehen sind, Pfandstrichbewilligungsurkunden.
1. Soweit und solange die Aufbewahrung eintritt (Absatz 2), sind die Akten in der
Gemeinderegistratur trocken und sicher zu verwahren und dem Zutritte Unberechtigter zu
verschließen.
VI. Die Ortsgerichte und die Gemeindewaisenräte insbesondere.
852 60.
Kollegiale Geschäftsbehaudlung des Ortsgerichts.
1. Die örtliche Jnventurbehörde führt die amtliche Bezeichuung Ortsgericht.
2. Bei den dem Ortsgericht als solchem übertragenen Verrichtungen haben, soweit nichts
anderes bestimmt ist (§ 139 Absatz 5), alle Mitglieder dieser Behörde zusammenzuwirken.
3. Erforderliche Entscheidungen erfolgen nach absoluter Mehrheit der Stimmen.
4. Die Protokolle über Verzeichnung beweglicher Sachen, über Anordnung von Sicherungs-
maßregeln, über die Siegelanlegung und Siegelabnahme sind von allen Mitgliedern der
Inventurbehörde zu unterschreiben.
* 53 (52).
Vorsitz.
1. Den Vorsitz in dem Ortsgericht (der örtlichen Inventurbehörde) hat der Bürgermeister
oder Stabhalter (Ortsgerichtsvorsteher).
2. In den Fällen des § 16 Absatz 4 und des § 20 Absatz 3 Satz 2 des Rechtspolizei-
gesetzes erneunt die örtliche Inventurbehörde aus ihrer Mitte den Vorsitzenden, wenn nicht durch
Gemeindebeschluß (§ 16 Absatz 4) oder bei der Zuweisung (§ 20 Absatz 3) etwas Anderes
bestimmt worden ist.
3. Für Fälle der Verhinderung des Vorsitzenden (Absatz 2) ist in gleicher Weise ein
Stellvertreter zu ernennen.
§ 54 (65).
Geschäftskreis des Vorsitzenden.
1. Der Vorsitzende des Ortsgerichts (der örtlichen Inventurbehörde) öffnet die Einläufe;
au ihn erfolgen die für die Behörde bestimmten Zustellungen und Behändigungen; er unter-
zeichnet, vorbehaltlich des § 52 Absatz 4, die Ausfertigungen.
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1907. 4