17 IX Aufnahme von notariellen Urkunden.
S 108.
Vollmachteu.
Zu Entwürfen für Generalvollmachten sollen in der Regel Vordrucke nach den anliegenden
Formularen verwendet werden. oruuso,
Rechtsgeschäfte über Grundstücke und Rechte an solchen.
8 109.
Beschreibung des Grundstücks. Erörterung der Lasten.
1. Iu Notariatsurkunden, die ein Rechtsgeschäft über ein Grundstück oder über ein Recht
an einem Grundstück enthalten, ist (gemäß § 28 der Grundbuchordnung) das Grundstück
übereinstimmend mit dem Grundbuch oder durch Hinweisung auf das Grundbuchblatt zu bezeichnen.
Jusbesondere soll die Lagerbuchunummer, die Grundbuchstelle, an der das Recht des Verfügenden
gebucht ist, und der Erwerbsgrund des Verfügenden sowie, wenn es sich um Übertragung von
Eigentum, Bestellung oder Anderung von Erbbau oder Dienstbarkeitorechten handelt, die
Beschreibung des Grundstücks nach dem Bestandsverzeichnis I angegeben werden.
2. Sind die Beteiligten nicht im stande, die genaue grundbuchmäßige Beschreibung des
Grundstücks zu geben, so sind die erforderlichen Angaben durch Angehung des Grundbuchamts
zu beschaffen, und zwar am Ort der Fertigung der Urkunde regelmäßig durch Einsicht des
Grundbuchs, von auswärts durch Erhebung eines grundbuchamtlichen Zeugnisses oder einer
Abschrift des Grundbucheintrags. Das Notariat hat diese Angaben, wenn nicht besondere
Gründe entgegenstehen, auch ohne ausdrücklichen Antrag der Beteiligten auf dem kürzesten Weg
zu erheben.
3. Wenn die Beteiligten Wert darauf legen, die sofortige gegenseitige Bindung durch die
notarielle Beurkundung des Vertrags herbeizuführen, so darf der Notar diese Beurkundung
nicht lediglich wegen nicht ausreichender Bezeichnung des Grundstücke ablehnen. Die genauere
Beschreibung kann in solchem Falle in einem Nachtragsvertrag oder, wenn die Identität des
Grundstücks nicht zweifelhaft ist, bei der Auflassung nachgeholt werden.
41 Wenn die Beteiligten bei Beantragung der sofortigen Beurkundung obige Angaben
nicht oder nur unvollständig machen können, ist dies unter Beifügung des Grundes in der
Urkunde auszudrücken.
5. Wenn das Grungdstück, welches den Gegenstand des Veräußerungsvertrags bildet,
belastet ist, so soll der Vertrag sich auch darüber aussprechen, ob die Belastung vom Ver-
sügenden zu beseitigen oder vom anderen Teil zu übernehmen ist. Das um die Beurkundung
angegangene Notariat soll zur Gewinnung einer zuverlässigen Grundlage für die hierwegen in
der Urkunde zu treffende Vereinbarung sich durch Einsicht des Grundbuchs oder Erhebung
eines grundbuchamtlichen Zeugnisses oder einer Abschrift aus dem Grundbuch (vergleiche Absatz 2)
vor der Abfassung der Urkunde auch darüber verlässigen, ob und welche Belastung in
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1907. 7