Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

Rechtspolizeiordunng. Tit. II. Bes. Versahrensvorschr 50 
2. Sodann ist darauf hinzuwirken, daß in den dazu geeigneten Fällen zur Klarlegung 
der Rechtsverhältnisse das vorhandene Gesamtgut und das Sondervermögen der Ehegatten 
verzeichnet wird und die Ersatzansprüche zwischen den letzteren und dem Gesamtgut festgestellt 
werden. Auf der dadurch gewonnenen Grundlage ist die Befriedigung der Ersatzansprüche 
der Ehefrau und eine etwaige darüber hinausgehende Zuwendung an diese zu beurkunden. 
Zutreffendenfalls ist ein Hinweis auf die Bestimmungen des Aufechtungsgesetzes am Platz 
(§ 66 Absatz 2 des Rechtspolizeigesetzes). 
8 115. 
Belehrung über die Eintragung in das Güterrechtsregister und die Aufnahme von Vermögensverzeichnissen. 
1. Die Notariate haben die Beteiligten, welche ihre Tätigkeit in Anspruch nehmen, in 
den geeigneten Fällen über die Bedeutung der Eintragungen in das Güterrechtsregister und 
über das Erfordernis der Wiederholung der Eintragung bei Wohnsitzwechsel (§ 1559 des 
Bürgerlichen Gesetzbuchs) zu belehren. 
2. Ebenso ist geeignetenfalls auf die Vorteile hinzuweisen, welche die Aufnahme von Ver- 
mögensverzeichnissen, insbesondere der Vermutung des § 1362 Absatz 1 des Bürgerlichen 
Gesetzbuchs gegenüber die Verzeichnung des Vermögens der Frau, bieten kann (vergleiche 
auch §§ 1372, 1528, 1549 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). 
* 116. 
Antrag auf Eintragung ins Güterrechtsregister. 
1. Der Antrag auf Eintragung ins Güterrechtsregister kann namens der Ehegatten von 
dem Notar gestellt werden, der den Ehevertrag beurkundet hat. Der Notar bedarf zur 
Stellung des Antrags keiner Vollmacht. Er soll den Antrag jedoch nur stellen, wenn die 
Ehegatten die Eintragung verlangen. Er soll bei der Beurkundung des Ehevertrags die Ver- 
tragschließenden fragen, ob sie die Eintragung wünschen, und die Erklärung der Vertrag- 
schließenden in die Urkunde aufuchmen. 
2. Der Notar, der den Antrag auf Eintragung stellt, soll dem Registergericht den Inhalt 
des Ehevertrags, soweit er für die Eintragung von Belang ist, mitteilen. Mit dem Antrag 
soll der Notar die Angabe verbinden, daß die Vertragschließenden die Eintragung wünschen. 
Stellt der Notar den Antrag schriftlich, so soll er seiner Unterschrift das Dienstsiegel bei- 
drücken. Wird die Urschrift des Ehevertrags bei dem zur Führung des Güterrechtsregisters 
zuständigen Amtsgericht aufbewahrt, so kann der Notar den Antrag auf Eintragung auf die 
Ehevertragsurkunde setzen. 
3. Das Notariat hat jedoch in denjenigen Fällen, in welchen Vorbehaltsgut in das Güter- 
rechtsregister einzutragen ist, bezüglich des Vorbehaltsguts dem Amtsgericht einen Auszug aus 
dem Ehevertrag auch dann mitzuteilen, wenn der Ehevertrag bei dem Registergericht aufzu- 
bewahren ist.
	        
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