Rechtspolizeiordnung. Titel 11 Bes. Verfahrensvorschr. 60 —
2. Die Ladung soll den Hinweis enthalten, daß den Geladenen das Erscheinen im Termine
freistehe und den hierbei nicht erscheinenden Beteiligten der sie betreffende Inhalt des
Testamentes oder Erbvertrages schriftlich werde zugefertigt werden. (Bürgerliches Gesetzbuch
8 2262.)
3. Die Ladung der gesetzlichen Erben soll ferner, wenn diese in einer offen verwahrten
Urkunde nicht bedacht oder durch dieselbe ausgeschlossen sind, auch dieses Umstandes Erwäh—
nung tun.
4. Jede Ladung soll endlich, wenn tunlich, eine Angabe des ungefähren Nachlaßbestandes
und des ungefähren Erbbetreffnisses auf Grund der vorläufigen Ermittelungen, soweit solche
vorliegen und den Beteiligten nicht schon bekannt sind, und, wenn nach dem Ermessen der
Stelle das persönliche Erscheinen des Geladenen einen unverhältnismäßigen Kostenaufwand
erfordern würde, eine Erwähnung dieses Umstandes enthalten.
5. Als beteiligt ist auch die Behörde anzusehen, welche die Vollziehung einer Auflage ver-
langen kann!).
*!) Allgemeine Ausfuhrungsverordnung §& 17.
8 136.
Benachrichtigung der Beteiligten und der Aufsichtsbehörden.
1. Die Verfügung, mit der das Nachlaßgericht die Mitteilung vom Inhalt des Testa-
ments an die zur Eröffnung nicht Erschienenen anordnet (5§ 2262 des Bürgerlichen Gesetzbuchs),
soll erkennen lassen, welchen Beteiligten eine solche Mitteilung zugehen soll und welches der
Inhalt der einem jeden Beteiligten zugehenden Mitteilung ist.
2. Mitteilungen, welche von dem Gericht oder Notariat anläßlich der amtlichen Behand-
lung von Verfügungen von Todes wegen an eine Stiftungsbehörde zu machen sind, insbesondere
die Ladungen zur Eröffnung der Verfügungen von Todes wegen (§ 2260 Absatz 1 Satz?:,
§ 2300 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), Benachrichtigungen der zur Eröffnung nicht Erschienenen
von dem sie betreffenden Inhalt des Testaments und dergleichen (8§ 2262, 2300 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs), aber auch Ladungen zur Erbverzeichnung (§ 183 dieser Verordnung),
Mitteilungen von Geschäftsauszügen, müssen an die Stiftungsbehörde selbst und dürfen nicht
etwa an den Vorsitzenden oder ein Mitglied derselben gerichtet werden. Erscheinen Dritte oder
der Vorsitzende oder einzelne Mitglieder der Stiftungsbehörde als deren Vertreter, so haben
sie Vollmacht der Stiftungsbehörde vorzulegen.
3. Verfügungen von Todes wegen, durch welche Stiftungen errichtet oder bedacht werden,
sind unbeschadet der nach den bestehenden Vorschriften erfolgenden Eröffnung an die mit
der unmittelbaren Verwaltung betraute Behörde (Stiftungsbehörde, wie Gemeinderat, Stif-
tungsrat u. s. w.) — von dem Notariat, welches ohnehin in der Nachlaßsache tätig wird, der-
jenigen Behörde bekannt zu geben, welcher die Aufsicht über die Stiftungsbehörde obliegt
(Bezirksamt, Oberschulbehörde, Verwaltungshof, Evangelischer Oberkirchenrat, Katholischer Ober-
stiftungsrat u. s. w.). Wenn jedoch die Stiftung von einer Mittel= oder höheren Stelle ver-