Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

— 79 — XV. Vermögensverzeichnung. 
des Hinzukommens mitverzeichnet werden. Bei größeren Fahrnisbeständen soll die Verzeichnung 
nach den in Überschrift anzugebenden Aufbewahrungsorten vorgenommen werden. 
2. Das Verzeichnis soll außerdem eine Beschreibung der Nachlaßsachen, soweit dieselbe 
zur Bestimmung des Wertes erforderlich ist, und auf Grund der vorzunehmenden amtlichen 
Schätzung die Angabe des Wertes enthalten. Die Schätzung hat nach dem wahren laufenden 
Verkaufswerte zu geschehen. Sie ist auch in Bezug auf diejenigen Sachen vorzunehmen, über 
welche zu einem bestimmten Anschlage von Todes wegen verfügt ist. 
3. Befinden sich in dem Nachlasse Wertpapiere, so sollen diese nach Gattung, Nummern, 
Nennbetrag und etwaigen sonstigen Unterscheidungsmerkmalen samt den zugehörigen Zius oder 
Gewinnanteil= und Ernenerungsscheinen verzeichnet werden. Von einer Wertberechnung ist 
abzusehen. 
1. Befinden sich in dem Nachlaß Urkunden über Schuldforderungen, so sollen auch diese 
unter Bezeichnung des Ausstellers, des Schuldbetrags und des Datums der Ausstellung ver- 
zeichnet werden. 
8 180 (132). 
I. Über die Verzeichnung ist ein Protokoll aufzunehmen, welches den Tag und das Jahr 
der Aufnahme, die Bezeichnung der dabei amtlich mitwirkenden Personen, der Schätzer, der 
zugezogenen Beteiligten und des Erblassers und die Aufzählung der Sachen und ihres Wertes 
nach Maßgabe obiger Vorschriften enthält, die Beachtung der gegebenen Verfahrensvorschriften 
nachweist und von den Beteiligten, Schätzern sowie von den Mitgliedern der örtlichen Inventur 
behörde zu unterzeichnen ist. 
2. Das Protokoll ist dem Notar zu weiterer Amtshandlung vorzulegen. Der Notar hat 
dasselbe zu prüfen und, soweit eine Berichtigung oder Ergänzung durch die örtliche Inventur- 
behörde selbst nötig fällt, diese zu veraulassen. 
5 181 (133). 
Terminsbestimmung. 
1. Sobald die vorbereitenden Anordnungen (§ 173) erledigt sind, bestimmt der Notar den 
Termin zur Aufnahme des Inventars. 
2. Die Terminsbestimmung hat Zeit und Ort (5 186) der Aufnahme zu enthalten. 
8 182. 
Verbindung des rechtspolizeilichen und des erbschaftssteuerrechtlichen Verfahrens. 
1. Mit dem nach § 181 Absatz 1 bestimmten Termin ist ein von dem Notariat als Erb- 
schaftssteueramt bei der Übersendung der erbschaftssteuerrechtlichen „Anleitung“ bestimmter 
Termin tuulichst zu verbinden.!) Auch weiterhin sollen die rechtspolizeilichen und die erbschafts- 
steuerrechtlichen Termine in der gleichen Sache tunlichst verbunden werden. 
Gesetzes und Verordnungsblatt 1907.
	        
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