— 79 — XV. Vermögensverzeichnung.
des Hinzukommens mitverzeichnet werden. Bei größeren Fahrnisbeständen soll die Verzeichnung
nach den in Überschrift anzugebenden Aufbewahrungsorten vorgenommen werden.
2. Das Verzeichnis soll außerdem eine Beschreibung der Nachlaßsachen, soweit dieselbe
zur Bestimmung des Wertes erforderlich ist, und auf Grund der vorzunehmenden amtlichen
Schätzung die Angabe des Wertes enthalten. Die Schätzung hat nach dem wahren laufenden
Verkaufswerte zu geschehen. Sie ist auch in Bezug auf diejenigen Sachen vorzunehmen, über
welche zu einem bestimmten Anschlage von Todes wegen verfügt ist.
3. Befinden sich in dem Nachlasse Wertpapiere, so sollen diese nach Gattung, Nummern,
Nennbetrag und etwaigen sonstigen Unterscheidungsmerkmalen samt den zugehörigen Zius oder
Gewinnanteil= und Ernenerungsscheinen verzeichnet werden. Von einer Wertberechnung ist
abzusehen.
1. Befinden sich in dem Nachlaß Urkunden über Schuldforderungen, so sollen auch diese
unter Bezeichnung des Ausstellers, des Schuldbetrags und des Datums der Ausstellung ver-
zeichnet werden.
8 180 (132).
I. Über die Verzeichnung ist ein Protokoll aufzunehmen, welches den Tag und das Jahr
der Aufnahme, die Bezeichnung der dabei amtlich mitwirkenden Personen, der Schätzer, der
zugezogenen Beteiligten und des Erblassers und die Aufzählung der Sachen und ihres Wertes
nach Maßgabe obiger Vorschriften enthält, die Beachtung der gegebenen Verfahrensvorschriften
nachweist und von den Beteiligten, Schätzern sowie von den Mitgliedern der örtlichen Inventur
behörde zu unterzeichnen ist.
2. Das Protokoll ist dem Notar zu weiterer Amtshandlung vorzulegen. Der Notar hat
dasselbe zu prüfen und, soweit eine Berichtigung oder Ergänzung durch die örtliche Inventur-
behörde selbst nötig fällt, diese zu veraulassen.
5 181 (133).
Terminsbestimmung.
1. Sobald die vorbereitenden Anordnungen (§ 173) erledigt sind, bestimmt der Notar den
Termin zur Aufnahme des Inventars.
2. Die Terminsbestimmung hat Zeit und Ort (5 186) der Aufnahme zu enthalten.
8 182.
Verbindung des rechtspolizeilichen und des erbschaftssteuerrechtlichen Verfahrens.
1. Mit dem nach § 181 Absatz 1 bestimmten Termin ist ein von dem Notariat als Erb-
schaftssteueramt bei der Übersendung der erbschaftssteuerrechtlichen „Anleitung“ bestimmter
Termin tuulichst zu verbinden.!) Auch weiterhin sollen die rechtspolizeilichen und die erbschafts-
steuerrechtlichen Termine in der gleichen Sache tunlichst verbunden werden.
Gesetzes und Verordnungsblatt 1907.