Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

Rechtspolizeiordnung. Titel I! Bes Verfahrensvorschr. — 104 
4. Ist die Urkunde zum Gebrauch außerhalb des deutschen Sprachgebiets bestimmt, so ist 
die Anwendung lateinischer Schrift angezeigt; für die zum Gebrauch vor Königlich Nieder- 
ländischen Behörden bestimmten Schriftstücke ist dieselbe ausdrücklich vorgeschrieben. 
5. Soweit die Urkunde nach den hierüber bestehenden Vorschriften einer weiteren Beglau- 
bigung durch das Ministerium des Auswärtigen oder der Beglaubigung durch auswärtige 
Gesandtschaften oder Konfulate bedarf, hat das Gericht oder das Notariat hierwegen Vorlage 
an das genannte Ministerium zu machen.) 
6. Soweit darnach notarielle Urkunden oder Privaturkunden der gerichtlichen Beglaubigung 
bedürfen,) ist hierwegen das zuständige Amtsgericht anzugehen.) 
7. Sollte das Amtsgericht Anlaß haben, die Echtheit einer vorschriftsmäßig ausgefertigten 
notariellen Urkunde für zweifelhaft zu halten, so hat es das Notariat, von welchem die Urkunde 
errichtet sein soll, um eine Erklärung über deren Echtheit zu ersuchen. Ein Verlangen, daß 
der Notar vor dem Amtegericht erscheine und seine Unterschrift daselbst vollziehe oder aner- 
kenne, ist nicht zu stellen. 
1) Bekanntmachung des Ministeriums des Auswärtigen vom 4. April 1893 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 41). 
4) Verträge mit Osterreich-Ungarn vom 25. Februar 1880, Artikel 2, und vom 13. Juni 1881 (Reichsgesetzblatt von 1881, 
Seite 4 und Seite 253). 
5) Verordnung zur Ausführung des Bürgerlichen Gesevbuchs u. s. w. (Allgemeine Ausführungsverordnung) vom 11.November. 
18399 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 521) § 73. 
8 240. 
Beglaubigung der zum Gebrauch in Rußland bestimmten Urkunden. 
1. Der Legalisation durch die Kaiserlich russische Gesandtschaft bedürftige Schriftstücke 
sind in doppelter beglaubigter Fertigung beim Ministerium des Großherzoglichen Hauses und 
der auswärtigen Angelegenheiten einzureichen. 
2. Blankovollmachten sind nach den russischen Gesetzen nicht zugelassen und dürfen daher 
der russischen Gesandtschaft zur Legalisation nicht vorgelegt werden. 
3. Ferner sollen der russischen Gesandtschaft vorzulegende Urkunden über Bevollmächtigungen 
ohne weiteres ersehen lassen, auf welche besonderen Rechtsverhältnisse sich die Vollmacht bezieht; 
so sollen z. B. Vollmachten in Patentangelegenheiten den Gegenstand des Patentes bezeichnen. 
* 211 (46). 
Geschäftsverkehr der Gemeindebehörden mit ausländischen Behörden. 
1. Den Gemeindebehörden ist in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit der 
unmittelbare Schriftwechsel mit ausländischen (nichtdeutschen) Staats= und Gemeindebehörden 
nicht gestattet. 
2. An solche Behörden gerichtete Ersuchschreiben sind dem Amtsgerichte vorzulegen, welches 
dieselben, soweit ihm selbst der unmittelbare Schriftwechsel mit den Behörden des betreffenden 
fremden Staates gestattet ist, an diese übermittelt, sonst dem Ministerium des Auswärtigen 
vorlegt. In diesen Fällen ist der Unterschrift der Gemeindebehörde das Dienstsiegel beizudrücken.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.