Rechtspolizeiordnung. Titel I! Bes Verfahrensvorschr. — 104
4. Ist die Urkunde zum Gebrauch außerhalb des deutschen Sprachgebiets bestimmt, so ist
die Anwendung lateinischer Schrift angezeigt; für die zum Gebrauch vor Königlich Nieder-
ländischen Behörden bestimmten Schriftstücke ist dieselbe ausdrücklich vorgeschrieben.
5. Soweit die Urkunde nach den hierüber bestehenden Vorschriften einer weiteren Beglau-
bigung durch das Ministerium des Auswärtigen oder der Beglaubigung durch auswärtige
Gesandtschaften oder Konfulate bedarf, hat das Gericht oder das Notariat hierwegen Vorlage
an das genannte Ministerium zu machen.)
6. Soweit darnach notarielle Urkunden oder Privaturkunden der gerichtlichen Beglaubigung
bedürfen,) ist hierwegen das zuständige Amtsgericht anzugehen.)
7. Sollte das Amtsgericht Anlaß haben, die Echtheit einer vorschriftsmäßig ausgefertigten
notariellen Urkunde für zweifelhaft zu halten, so hat es das Notariat, von welchem die Urkunde
errichtet sein soll, um eine Erklärung über deren Echtheit zu ersuchen. Ein Verlangen, daß
der Notar vor dem Amtegericht erscheine und seine Unterschrift daselbst vollziehe oder aner-
kenne, ist nicht zu stellen.
1) Bekanntmachung des Ministeriums des Auswärtigen vom 4. April 1893 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 41).
4) Verträge mit Osterreich-Ungarn vom 25. Februar 1880, Artikel 2, und vom 13. Juni 1881 (Reichsgesetzblatt von 1881,
Seite 4 und Seite 253).
5) Verordnung zur Ausführung des Bürgerlichen Gesevbuchs u. s. w. (Allgemeine Ausführungsverordnung) vom 11.November.
18399 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 521) § 73.
8 240.
Beglaubigung der zum Gebrauch in Rußland bestimmten Urkunden.
1. Der Legalisation durch die Kaiserlich russische Gesandtschaft bedürftige Schriftstücke
sind in doppelter beglaubigter Fertigung beim Ministerium des Großherzoglichen Hauses und
der auswärtigen Angelegenheiten einzureichen.
2. Blankovollmachten sind nach den russischen Gesetzen nicht zugelassen und dürfen daher
der russischen Gesandtschaft zur Legalisation nicht vorgelegt werden.
3. Ferner sollen der russischen Gesandtschaft vorzulegende Urkunden über Bevollmächtigungen
ohne weiteres ersehen lassen, auf welche besonderen Rechtsverhältnisse sich die Vollmacht bezieht;
so sollen z. B. Vollmachten in Patentangelegenheiten den Gegenstand des Patentes bezeichnen.
* 211 (46).
Geschäftsverkehr der Gemeindebehörden mit ausländischen Behörden.
1. Den Gemeindebehörden ist in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit der
unmittelbare Schriftwechsel mit ausländischen (nichtdeutschen) Staats= und Gemeindebehörden
nicht gestattet.
2. An solche Behörden gerichtete Ersuchschreiben sind dem Amtsgerichte vorzulegen, welches
dieselben, soweit ihm selbst der unmittelbare Schriftwechsel mit den Behörden des betreffenden
fremden Staates gestattet ist, an diese übermittelt, sonst dem Ministerium des Auswärtigen
vorlegt. In diesen Fällen ist der Unterschrift der Gemeindebehörde das Dienstsiegel beizudrücken.