Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

Rechtspolizeiordunug. — 134 . — 
a. Die gesetzlichen — eingesetzten — Erben des Erblassers sind: 5) 
b. Der ganze Nachlaß beträgt etwa Ab. ) 
Er befindet sich in Händen d 
e. über die Erben sowie den Nachlaß kann nähere Auskunft erteilen: 
Veschluß. 
1. Dem Amtsgericht . ist im Benehmen mit dem Gemeindewaisenrat anzuzeigen, 
daß die Anordnung einer Vormundschaft notwendig ist. 
2. Großh. Notariat legen wir dieses Schriftstück gemäß & 141 Absatz 1 der 
Rechtspolizeiordnung vor. 
Ein offenes verschlossenes — eigenhändiges Testament de Erblasser ist angeschlossen. 
, den 19. 
Das Ortsgericht: 
*) Hier ist anzugeben, ob die Erben Kinder, der Ehegatte, Eltern, Geschwister oder Abkömmlinge von solchen, Großeltern 
oder entferntere Voreltern und Abkömmlinge solcher sind. Sind nicht Kinder oder der Ehegatte Erben, so ist auch der Name, 
Stand und Wohnort wenigstens eines der Erben anzugeben. 
*) Der ganze aus beweglichen Sachen, Grundstücken, Forderungen, Wertpapieren und Vorempfängen bestehende Nachlaß 
nach Abzug der Schulden.
	        
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