Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

Rechtspolizciordnung. 110 — Form 12. Ermittelung u. Sicherung durch das Ortsgerichl. 
Amtsgerichtsbezirk 
Notariat (Nachlaßgericht) Gemeinde 
r—ieme 8. Ermittelung und Sicherung. 
Den Nachlaß de 
betreffend. 
Geschehen zu am 190 
(am Eintausend neunhundert und ) 
Vor dem Ortsgericht als örtlicher Inventurbehörde. 
Gegenwärtig: die Mitglieder dieser Behörde, nämlich: 
1. 
2. 
3. 
Auf die vorgeheftete Sterbfallsanzeige haben die oben Bezeichneten sich heute mittags um Uhr 
in die Wohnung de Verstorbenen begeben, um) 
Sicherung oder Verzeichnung der zur Erbschaft gehörenden beweglichen Sachen vorzunehmen. 
In dieser Wohnung sind außer den Obengenannten anwesend: 
Durch Vernehmung dieser Personen haben wir zunächst über die persönlichen und Familienverhälinisse 
sowie über die Vermögensverhältnisse de Erblasser das Folgende ermittelt. 
1) Hier ist einzusetzen: 
#u. In Fällen des § 46 R.P.G.: „die beim Vorhandensein minderjähriger (entmündigter, unter vorläufige Vormund- 
schaft gestellter, abwesender Erben gebotene". 
b. In Fällen des § 1960 B. G. B. ist einzusetzen: „die von dem Großh. Notariat lault dessen 
beigehefteter Verfügung vom 10 Nr. igegebenenfalls: „auf Antrag de 
in “ angeordnete“. 
Formular 12 
zu Mechtspolizeiordnung § 163. 
Ortsgerichtliche Ermittelung.
	        
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