Rechtspolizciordnung. 110 — Form 12. Ermittelung u. Sicherung durch das Ortsgerichl.
Amtsgerichtsbezirk
Notariat (Nachlaßgericht) Gemeinde
r—ieme 8. Ermittelung und Sicherung.
Den Nachlaß de
betreffend.
Geschehen zu am 190
(am Eintausend neunhundert und )
Vor dem Ortsgericht als örtlicher Inventurbehörde.
Gegenwärtig: die Mitglieder dieser Behörde, nämlich:
1.
2.
3.
Auf die vorgeheftete Sterbfallsanzeige haben die oben Bezeichneten sich heute mittags um Uhr
in die Wohnung de Verstorbenen begeben, um)
Sicherung oder Verzeichnung der zur Erbschaft gehörenden beweglichen Sachen vorzunehmen.
In dieser Wohnung sind außer den Obengenannten anwesend:
Durch Vernehmung dieser Personen haben wir zunächst über die persönlichen und Familienverhälinisse
sowie über die Vermögensverhältnisse de Erblasser das Folgende ermittelt.
1) Hier ist einzusetzen:
#u. In Fällen des § 46 R.P.G.: „die beim Vorhandensein minderjähriger (entmündigter, unter vorläufige Vormund-
schaft gestellter, abwesender Erben gebotene".
b. In Fällen des § 1960 B. G. B. ist einzusetzen: „die von dem Großh. Notariat lault dessen
beigehefteter Verfügung vom 10 Nr. igegebenenfalls: „auf Antrag de
in “ angeordnete“.
Formular 12
zu Mechtspolizeiordnung § 163.
Ortsgerichtliche Ermittelung.