14 J.
Verordnung.
(Vom 31. Dezember 1906.)
Die Betreibung der auf dem öffentlichen Rechte beruhenden Geldforderungen der Steuer= und Zollkassen
betreffend.
Der § 42 der Betreibungsordnung vom 30. November 1899 (Gesetzes= und Verordnungs-
blatt Seite 775) erhält folgende Fassung:
„Der nicht am Sitze der Erhebungsstelle wohnhafte Pflichtige wird, sofern nicht nach § 11
Absatz 3 verfahren wird, schriftlich durch einfachen Brief der Erhebungsstelle gemahnt. In
gleicher Weise kann mit Ermächtigung der zuständigen Mittelstelle auch in anderen Fällen
gemahnt werden.
Der brieflich gemahnte Pflichtige hat gleichzeitig mit seiner Schuldigkeit eine den Ersatz
des Postportos für das Mahnschreiben in sich schließende Mahngebühr von 20 Pfennig an die
Erhebungsstelle zu entrichten.““
Karlsruhe, den 31. Dezember 1906.
Großherzogliches Ministerium der Finanzen.
Honsell.
Guggenbühler.
Berichtigungen.
In der Verordnung, den Vollzug des Vermögenssteuergesetzes betreffend, vom 24. Nov ember 1906 (Gesetzes= und Ver-
ordnungsblatt Seite 721 ff) ist
in & 27 Zeile 4 zu lesen „ihm“ statt „ihnen“,
in § 28 Zeile 5 und 6 zu lesen „Besserungs-, Heilanstalten“ statt „Besserungsheilanstalten“,
in & 48 Zeile 10 zu lesen „Kanalisations-, Wasserwerke“ statt „Kanalisationswasserwerke“,
in der Anlage Seite 2 zu lesen „§ 82" statt „§ 80“.
Druck und Verlag von jalich & Voge, in Kaierure.