Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

171 Form. 17. Erbschein 
Großh. Notariat 
als Nachlaßgericht. Erbschein, 
ausgestellt auf Grund der §§ 2353 folg. des Bürgerlichen Gesetzbuchs, 
Artikel 147 des Einführungsgesetzes hierzu und 8 45 des badischen Rechtspolizeigesetzes. 
G.T. B. Nr. 
Kosten: 
Wert . 4. D 
Erteilung des Erbscheines 
(R. P.K. G. 830 Absatzl, 
30 Absatz 3, 22): % U 
Versicherung an Eidesstatt ist am in gestorben. 
(RN.P.K.G. 8§ 30 Absatz 2, · 
50 Absatz 3, 22): » » 
Schreibgebiil)k(...S.) 
in wohnhafte Erblasser 
Die vom unterzeichneten Notariat als Nachlaßgericht veranstalteten Ermitte- 
, lungen und ausgenommenen Beweise haben ergeben, daß 
zusammen % 7. Erbe Nachlasses geworden 
Formular 17 
zu Rechtspolizeiordnung § 212 
Crbschein.
	        
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