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XVII. 205
§ 2 Absatz 6 erhält folgende Fassung:
„Das nach Artikel 2 Ziffer 4 steuerbare Einkommen umfaßt den Ertrag aus
Kapitalvermögen (§§ 59 und 60 des Vermögenssteuergesetzes und §§ 55 und 56
der Vollzugsverordnung hierzu), sowie Renten und sonstige derartige Bezüge in Geld,
Naturalien und Nutzungen, soweit diese Erträgnisse nicht unmittelbar aus Liegen-
schaftsbesitz oder aus dem Betriebe der Land= und Forstwirtschaft oder einer gewerb-
lichen Unternehmung herrühren oder ein Entgelt für jetzige oder frühere Arbeit,
Dienstleistung und Berufstätigkeit bilden; andernfalls gehören diese Erträgnisse,
soweit sie nicht gänzlich steuerfrei sind (vergleiche Absatz 7), zu dem nach Artikel 2
Ziffer 1 bis 3 steuerbaren Einkommen."“
.. In § 2 Absatz 7 werden die Worte „die solchen Hinterbliebenen
Verstümmelungszulagen“, gestrichen.
a. Iu § 3 lawerden die Worte „die Grundsteuer und die daran sich anschließenden
Gemeindeumlagen und Kirchensteuern“ ersetzt durch „die von den Vermögensstener-
werten der Grundstücke zu zahlende Gemeindeumlage und Ortskirchensteuer“.
. In § 3 lc werden die Worte „der Grundsteuer und der sich daran anschließenden
Gemeindeumlagen und Kirchensteuern“ ersetzt durch „der von ihren Vermögenssteuer-
werten zu zahlenden Gemeindeumlage und Ortskirchensteuer".
:. In § 3 ll a werden die Worte „der Häusersteuer und der daran sich knüpfenden
Gemeindeumlagen und Kirchensteuern“ ersetzt durch „der von den Vermögenssteuer-
werten der Gebäude zu zahlenden Gemeindeumlage und Ortskirchensteuer".
In § 3 III sind die Worte „sowie nach Abzug Kirchensteuern“
zu streichen.
. In § 3 IV 1f werden die Worte „die Grund= und Häusersteuer und die daran
sich knüpfenden Gemeindeumlagen und Kirchensteuern“ ersetzt durch „die von den
Vermögenssteuerwerten der Grundstücke und Gebäude und des landwirtschaftlichen
Betriebsvermögens zu zahlende Gemeindeumlage und Ortskirchenstener“. Ferner ist
hinter „darstellen“ ein Komma zu setzen und beizufügen „und die Beiträge zur
Landwirtschaftskammer“;
3. Die Vorschrift des § 4 Absatz 1 f erhält folgende Fassung:
„die von den Vermögenssteuerwerten der zum Gewerbebetriebe verwendeten Grund-
stücke und Gebäude und des gewerblichen Betriebsvermögens zu zahlende Gemeinde-
umlage und Ortskirchensteuer, sowie die sonstigen mit dem Gewerbebetrieb in Zusammen-
hang stehenden Gemeindeabgaben, die sich als Einkommensbelastung darstellen, ferner
die Beiträge zur Handelskammer, Handwerkskammer und Apothekerkammer“;
. In § 5 Absatz 2 wird am Schlusse hinter „Gegenstände“ ein Komma gesetzt und
beigefügt „sowie die Beiträge für die Kammern der Anwälte, Ärzte, Zahnärzte und
Tierärzte".