Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

XVII. 207 
b. in § 14 III Absatz 1 werden die Worte „ferner auch die in Artikel 15 des 
Kapitalrentensteuergesetzes erwähnten“ ersetzt durch „sowie ungeteilte“. 
9. u. In § 19 werden folgende neue Absätze eingeschoben: 
„9. Zinsen aus unverzinslichen Kaufschillingszielern und dergleichen sind nach Maß- 
gabe von Artikel 12 Absatz 4 nur dann zu versteuern, wenn in den betreffenden Zielern 
und Forderungen in der Tat Zinsen mitbegriffen sind, d. h. wenn der Kapitalbetrag 
wegen des Entfalls der Zinsen ein höherer ist, als er sein würde, wenn die Verzinsung 
bedungen wäre. Dies ist stets der Fall bei diskontierten Wechseln, den Schatzscheinen 
ohne laufenden Zinsertrag und dergleichen Wertpapieren und wird auch bei unverzins- 
lichen Kaufschillingen, Güterzielern und dergleichen insolange vorausgesetzt, als nicht 
das Gegenteil erwiesen ist. Für Darlehen dagegen, für die weder die Zahlung von 
Zinsen, noch die Heimzahlung der Darlehenssumme in erhöhtem Betrage bedungen ist, 
für unverzinsliche Ausstände, Gefäll= und Zinsrückstände und dergleichen sind keine 
Zinsen anzumelden. 
10. Die Vorschrift des Artikel 12 Absatz 4 gilt auch nur für solche Zeit- 
renten, Annuitäten 2c., bei denen mit den Zinsen auch Kapitalteile bezogen werden; 
sonstige periodische Rentenbezüge dagegen, in denen keine Kapitalteile enthalten 
sind, ebenso Leibrenten, Leibgedinge und dergleichen sind mit ihrem vollen Jahres- 
betrage zu versteuern."“ 
. Der seitherige Absatz 9 des § 19 wird Absatz 11. 
. Der seitherige Absatz 10 des § 19 wird Absatz 12 und erhält folgende Fassung: 
„12. Kein an sich steuerbarer Zinsen= und Rentenbezug darf unberücksichtigt 
bleiben, es sei denn, daß von einem an dem für die Veranlagung maßgebenden 
Tage nicht beibringlichen Betrag nach Lage der Verhältnisse mit Bestimmtheit 
anzunehmen ist, daß er überhaupt nie mehr flüssig werden wird, oder daß ein 
solcher Betrag seit mehr als zwei Jahren offenkundig oder erweislich nicht hat 
bezogen werden können und auch im laufenden Jahre voraussichtlich nicht flüssig 
werden wird. Handelt es sich dabei um Forderungen von Privatpersonen, so hat 
der Steuerpflichtige außerdem darzutun, daß er zur Beibringung der ausstehenden 
Bezüge das den Umständen nach Geeignete und Erforderliche getan hat; der 
Nachweis einer gerichtlichen Betreibung ist daher nicht unter allen Umständen 
geboten. Zinsen= und Rentenbezüge, die als unbeibringlich nicht zu versteuern 
waren, später aber flüssig werden, unterliegen der Besteuerung nur für die Folge- 
zeit. Auch die in unverzinslichen Kapitalforderungen mitbegriffenen steuerbaren 
Zinsenbezüge dürfen nicht außer Berechnung bleiben, so lange die entsprechenden 
Kapitalwerte nicht in Verlust geraten sind.“ 
10. a. § 16 Absatz 3 erhält folgende Fassung: 
3. Untere Militärbeamte gehören nicht zu den in Artikel 6 Ziffer 3 und 4 
genannten Personen des Unteroffizier= und Gemeinenstandes; weder ihre Dienst- 
Gesetzes und Verordnungsblalt 1907. 34 
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