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b. in § 14 III Absatz 1 werden die Worte „ferner auch die in Artikel 15 des
Kapitalrentensteuergesetzes erwähnten“ ersetzt durch „sowie ungeteilte“.
9. u. In § 19 werden folgende neue Absätze eingeschoben:
„9. Zinsen aus unverzinslichen Kaufschillingszielern und dergleichen sind nach Maß-
gabe von Artikel 12 Absatz 4 nur dann zu versteuern, wenn in den betreffenden Zielern
und Forderungen in der Tat Zinsen mitbegriffen sind, d. h. wenn der Kapitalbetrag
wegen des Entfalls der Zinsen ein höherer ist, als er sein würde, wenn die Verzinsung
bedungen wäre. Dies ist stets der Fall bei diskontierten Wechseln, den Schatzscheinen
ohne laufenden Zinsertrag und dergleichen Wertpapieren und wird auch bei unverzins-
lichen Kaufschillingen, Güterzielern und dergleichen insolange vorausgesetzt, als nicht
das Gegenteil erwiesen ist. Für Darlehen dagegen, für die weder die Zahlung von
Zinsen, noch die Heimzahlung der Darlehenssumme in erhöhtem Betrage bedungen ist,
für unverzinsliche Ausstände, Gefäll= und Zinsrückstände und dergleichen sind keine
Zinsen anzumelden.
10. Die Vorschrift des Artikel 12 Absatz 4 gilt auch nur für solche Zeit-
renten, Annuitäten 2c., bei denen mit den Zinsen auch Kapitalteile bezogen werden;
sonstige periodische Rentenbezüge dagegen, in denen keine Kapitalteile enthalten
sind, ebenso Leibrenten, Leibgedinge und dergleichen sind mit ihrem vollen Jahres-
betrage zu versteuern."“
. Der seitherige Absatz 9 des § 19 wird Absatz 11.
. Der seitherige Absatz 10 des § 19 wird Absatz 12 und erhält folgende Fassung:
„12. Kein an sich steuerbarer Zinsen= und Rentenbezug darf unberücksichtigt
bleiben, es sei denn, daß von einem an dem für die Veranlagung maßgebenden
Tage nicht beibringlichen Betrag nach Lage der Verhältnisse mit Bestimmtheit
anzunehmen ist, daß er überhaupt nie mehr flüssig werden wird, oder daß ein
solcher Betrag seit mehr als zwei Jahren offenkundig oder erweislich nicht hat
bezogen werden können und auch im laufenden Jahre voraussichtlich nicht flüssig
werden wird. Handelt es sich dabei um Forderungen von Privatpersonen, so hat
der Steuerpflichtige außerdem darzutun, daß er zur Beibringung der ausstehenden
Bezüge das den Umständen nach Geeignete und Erforderliche getan hat; der
Nachweis einer gerichtlichen Betreibung ist daher nicht unter allen Umständen
geboten. Zinsen= und Rentenbezüge, die als unbeibringlich nicht zu versteuern
waren, später aber flüssig werden, unterliegen der Besteuerung nur für die Folge-
zeit. Auch die in unverzinslichen Kapitalforderungen mitbegriffenen steuerbaren
Zinsenbezüge dürfen nicht außer Berechnung bleiben, so lange die entsprechenden
Kapitalwerte nicht in Verlust geraten sind.“
10. a. § 16 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
3. Untere Militärbeamte gehören nicht zu den in Artikel 6 Ziffer 3 und 4
genannten Personen des Unteroffizier= und Gemeinenstandes; weder ihre Dienst-
Gesetzes und Verordnungsblalt 1907. 34
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