XVII.
bezüge — außer im Falle der Mobilmachung — noch ihre Pensionsbezüge sind
daher vom Beizug zur Einkommensteuer befreit.
& 16 erhält folgende neue Absätze:
4 Wie die Militärpensionen der Militärpersonen aus der Klasse der Unter-
offiziere und Gemeinen sind auch die den Hinterbliebenen dieser Personen nach
reichsgesetzlichen Vorschriften zustehenden Bezüge zu behandeln.
5. Auf Grund reichsgesetzlicher Vorschriften sind auch die den Angehörigen
des Reichsheeres, der Kaiserlichen Marine und Schutztruppen zustehenden Ver-
stümmelungszulagen, Kriegszulagen, Alterszulagen, Pensionserhöhungen und
Tropenzulagen steuerfrei zu lassen.
a. Die Randbemerkung zu 8§ 28 hat zu lauten: „Zu Artikel 14 und 15 des Gesetzes".
Wie jetzt lit. a.
c. Der Absatz 3 des § 28 fällt weg.
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2. In § 30 werden der Absatz 3, der zweite Satz des Absatz 4 und im Absatz 5 die
Worte „und nebstdern wird“ gestrichen; die seitherigen Absätze 4, 5 und 6
werden zu den Absätzen 3, 4 und 5.
3. In § 32 Absatz 2 ist der Buchstabe „“ zu streichen und hinter „Lasten“ ein Punkt
-
zu setzen; die Vorschrift des Absatzes b fällt weg.
In § 37 Absatz 4 wird im Schlusse beigefügt: „sofern nicht mit der Gemeinde ein
anderes Abkommen getroffen ist"“.
5. u. Inu § 38 werden die Absätze 1 bis 9 und 11 durch folgende Bestimmung ersetzt:
—
1. Die Vorschriften des § 62 der Vollzugsverordnung zum Vermögensstenergesetz
finden sinngemäß auch bei Einkommensteuerstrafsachen Anwendung.
b. Der Absatz 10 des § 38 wird Absatz 2; in ihm ist hinter „zu erkennen, welche“
einzuschalten „ohne daß der Fall des Artikel 14 Absatz 5. vorliegt“, und „Absatz 1“
hinter „Artikel 15“ zu streichen.
z. n den Beilagen 2 und 3 ist auf der Rückseite jeweils die Zahl „1“ sowie die Ziffer 2
zu streichen und anstatt „Anmerkung zu Ziffer 1“ zu setzen: „Anmerkung“.
82.
Wo in der Verordnung vom 12. Juni 1899, den Vollzug des Gesetzes über die Bestenerung
des Wandergewerbebetriebs betreffend (Gesetzes- und Verordnungsblatt Seite 186), von Gewerb-
steuer die Rede ist (§7 Absatz 1 und 2 und § 23 Absatz 3), ist hierunter die Veranlagung
nach Abschnitt III A des Vermögenssteuergesetzes zu verstehen.
83.
In 8 2 Absatz 2 der Verordnung vom 30. November 1899, die Betreibung der auf
dem öffentlichen Rechte beruhenden Geldforderungen der Steuer= und Zollkassen betreffend
(Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 775), ist die unter Ziffer 1 gegebene Vorschrift zu streichen.
Karlsruhe, den 14. Mai 1907.
Großherzogliches Ministerium der Finanzen.
Honsell. Schneider.
Druck und Berlag von Malsch & Bogel in Karleruhe.