Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

292 XXIII. 
8 22. 
Der Schulbetrieb wird durch eine vom Landesgewerbeamt zu erlassende allgemeine Schul- 
ordnung geregelt. Nach Bedürfnis wird das Landesgewerbeamt außerdem besondere Dienst 
weisungen erlassen. 
8 23. 
An Handelsschulen darf ein Schulgeld bis zum Betrag von jährlich 30 A. erhoben 
werden. 
Von Schülern, welche nur in einzelnen Gegenständen am Unterricht teilnehmen (Gäste), 
darf ein Betrag bis zu 6 4¾ jährlich für das Unterrichtsfach gefordert werden. 
§ 21. 
Unvermögende sind von der Zahlung des Schulgeldes je nach dem Grade der Unvermög- 
lichkeit ganz oder zu bestimmten Teilen zu befreien (§ 20 Ziffer 4). 
* 235. 
Verlassen Schüler während eines für die Erhebung des Schulgeldes bestimmten Zeil- 
abschnitts die Anstalt, so erwächst hieraus kein Anspruch auf Rückersatz des für den betreffenden 
Zeitabschnitt bezahlten Schulgeldes. 
Für neu eintretende Schüler ist das Schulgeld für den Zeitabschnitt zu entrichten, in 
welchem ihr Eintritt erfolgt. 
Aus Billigkeitsgründen können in beiden Fällen Ausnahmen vom Handelsschulrat 
bewilligt werden. 
5 26. 
Die Festsetzung des Schulgelds erfolgt auf Vorschlag des Gemeinderats und des Handels- 
schulrats durch das Landesgewerbeamt. 
Die Erhebung eines besonderen Eintrittsgeldes ist nicht zulässig. 
827. 
Handelsschulen können errichtet werden in Gemeinden, welche sich verpflichten, für den 
Aufwand jeder Art aufzukommen, der für die ordnungsmäßige Einrichtung und für einen dem 
Lehrplan und der Schulordnung entsprechenden Betrieb der Anstalt erforderlich ist, soweit 
nicht dieser Aufwand 
#à. von der Staatskasse übernommen, 
b. durch den Ertrag des Anstaltsvermögens oder aus anderen für derartige Schulen 
besonders gestifteten oder sonst verwendbaren Fonds aufgebracht, 
. durch das Schulgeld gedeckt wird. 
Durch Satzungen, welche zwischen dem Landesgewerbeamt und der Gemeinde für jede 
Handelsschule mit Genehmigung des Ministeriums des Innern zu vereinbaren sind, wird im 
einzelnen bestimmt, unter welchen Voraussetzungen, in welcher Weise und in welchem Umfange 
eine Beteiligung der Staatskasse an dem Aufwand für Unterhaltung der Anstalt stattfindet.
	        
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