Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

Aalage l 
330 XXVI. 
sämtliche Stellen, deren Obliegenheiten im wesentlichen in mechanischen Dienst- 
leistungen bestehen und keine technischen Kenntnisse erfordern. 
84. 
(1.) Mindestens zur Hälfte mit Militäranwärtern sind zu besetzen: 
in allen Dienstzweigen und bei allen Behörden, außer bei den Ministerien und 
sonstigen Zentralbehörden sowie bei den Gesandtschaften und Konsulaten: 
die Stellen der mittleren Beamten im Bureaudienste (Journal-, Registratur, 
Expeditions-, Kalkulatur, Kassendienst und dergleichen) mit Ausschluß der- 
jenigen, für die eine besondere wissenschaftliche oder technische Vorbildung 
erfordert wird. 
(2.) Bei Annahme von Bureaudiätaren ist nach gleichen Grundsätzen zu verfahren. 
85. 
(1.) In welchem Umfange die nicht unter die 88 3 und 4 fallenden mittleren, Kanzlei- 
und Unterbeamtenstellen mit Militäranwärtern u. s. w. zu besetzen sind, ist unter Berücksichtigung 
der Anforderungen des Dienstes zu bestimmen. 
(2.) Welche Stellen zu den Unterbeamtenstellen zählen und somit auch den Inhabern des 
Anstellungsscheins vorbehalten sind, wird für den Reichsdienst durch den Reichskanzler, für den 
Staatsdienst durch die Landesregierungen nach Maßgabe der 88 7 und 8 festgesetzt. 
86. 
Insoweit in Ausführung der 8§8§ 4 und 5 einzelne Klassen von mittleren, Kanzlei= und 
Unterbeamtenstellen für die Militäranwärter u. s. w. nicht mindestens zur Hälfte vorbehalten 
werden können, hat nach Möglichkeit ein Ausgleich in der Weise stattzufinden, daß andere 
derartige Stellen desselben Geschäftsbereichs in entsprechender Zahl und mit entsprechendem 
Einkommen vorbehalten werden. 
87. 
(1.) Über die gegenwärtig vorhandenen mittleren, Kanzlei= und Unterbeamtenstellen des 
Reichs= und Staatsdienstes, die nach §§ 3 bis 6 für die Militäranwärter u. s. w. vorzubehalten 
sind, werden Verzeichnisse angelegt. Die Unterbeamtenstellen sind darin besonders ersichtlich 
zu machen. 
(2.) Gleichartige Stellen, die in Zukunft errichtet werden, unterliegen denselben Bestimmungen. 
88. 
(1.) Die Anlage F enthält das Verzeichnis der den Militäranwärtern u. s. w. zurzeit 
im Reichsdienste vorbehaltenen Stellen. 
(2.) Die Verzeichnisse bezüglich des Staatsdienstes werden von den einzelnen Landes- 
regierungen aufgestellt und dem Reichskanzler mitgeteilt. Letzterer wird von etwaigen Ausstellungen 
gegen diese Verzeichnisse den beteiligten Landesregierungen Kenntnis geben. 
(3.) Die Verzeichnisse sowie etwaige Nachträge dazu werden durch das Zentralblatt für 
das Deutsche Reich veröffentlicht.
	        
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