Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

XXVI. 343 
Anlage D.-) 
Zivilpersorgungsschein. 
Dem (Vor= und Familienname, Dienstgrad in der Gendarmerie, im Laudjägerkorps oder in der Schutz- 
mannschaft) ist gegenwärtiger Zivilversorgungsschein nach 
einer aktiven Militärdienstzeit von. Jahren Monaten 
einer weiteren Dienstzeit in der Gendarmerie 
(oder im Landjägerkorps oder in der Schutzmannschaft) von 
mithin nach einer Gesamtdienstzeit von 
erteilt worden. 
I7" J7° 
Er ist auf Grund dieses Scheines zur Versorgung im Zivildienste bei den 
Staatsbehörden des (Name des Bundesstaats) 
nach Maßgabe der darüber bestehenden Bestimmungen berechtigt. 
Der Inhaber bezieht eine Pension von A. H monatlich. 
N. N., den ten 19 
(Behörde, die über den Anspruch auf den 
(Stempel.) Zivilversorgungsschein entschieden hat.) 
Altere: Jahre 
(eer des Zivilversorgungsscheins (Unterschrift des Militärvorgesebten.) 
* Siehe die Fußnote auf Aulage A.
	        
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