Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

368 XXVI. 
(4.) Die als Stellenanwärter für den Unterbeamtendienst vorgemerkten Inhaber des An- 
stellungsscheins bilden eine besondere Anwärterklasse. Sie dürfen nur dann einberufen werden, 
wenn keine Militäranwärter vorgemerkt sind oder wenn sich keiner der vorgemerkten zivil- 
versorgungsberechtigten Stellenanwärter zur Annahme der zu besetzenden Stelle (Unterbeamten- 
stelle) bereit findet. 
(5.) Stellenanwärter, die an Stelle des Zivilversorgungsscheins nachträglich die Ziovil- 
versorgungsentschädigung oder die einmalige Geldabsindung wählen, haben hiervon die 
Anstellungsbehörden, bei denen sie vorgemerkt sind, in Kenntnis zu setzen und sind in den 
Bewerberverzeichnissen zu streichen. Im Falle der Wiederwahl des Zidvilversorgungsscheins 
oder der Wiedererstattung der einmaligen Geldabfindung werden sie auf Antrag mit dem Tage 
des Einganges der neuen Meldung wieder in das Bewerberverzeichnis eingetragen, voraus- 
gesetzt, daß sie dann noch die nötige Befähigung besitzen. 
8 12. 
(1.) Wenn für Stellen, die mit Militäranwärtern u. s. w. zu besetzen sind, keine 
Bewerbungen von Militäranwärtern u. s. w. vorliegen, so müssen sie im Falle der Erledigung 
von der Anstellungsbehörde der zuständigen Vermittelungsbehörde (Anlage H zu den Grund- 
sätzen für die Besetzung der mittleren, Kanzlei= und Unterbeamtenstellen bei den Reichs= und 
Staatsbehörden mit Militäranwärtern und Inhabern des Anstellungsscheins) durch eine Nach- 
weisung (Anlage J daselbst) behufs der Bekanntmachung bezeichnet werden. 
(2.) Erledigte Unterbeamtenstellen, für die zwar keine Bewerbungen von Militäranwärtern, 
wohl aber von Inhabern des Anstellungsscheins vorliegen, brauchen der Vermittelungsbehörde 
nicht mitgeteilt und nicht bekannt gemacht zu werden; es steht den Anstellungsbehörden vielmehr 
frei, sie ohne weiteres einem Inhaber des Anstellungsscheins zu übertragen. 
(3.) Ist innerhalb vier Wochen nach der Bekanntmachung eine Bewerbung bei der Au- 
stellungsbehörde nicht eingegangen, so hat diese in der Stellenbesetzung freie Hand. 
§ 13. 
(I.) Die den Militäranwärtern u. s. w. vorbehaltenen Stellen dürfen, außer in dem Falle 
des § 8, mit anderen Personen nicht besetzt werden, sofern sich Militäranwärter u. s. w. finden, 
die zur Übernahme der Stellen befähigt und bereit sind. Es macht dabei keinen Unterschied, 
ob die Stellen dauernd oder nur zeitweise bestehen, ob ein etatmäßiges Gehalt oder nur eine 
diätarische oder andere Remuneration damit verbunden ist, ob die Anstellung auf Lebenszeit, 
auf Kündigung oder auf Widerruf geschieht. 
(2.) Zu vorübergehender Beschäftigung können jedoch auch Nichtversorgungsberechtigte au- 
genommen werden. 
(3.) In Ansehung dienstlicher Verrichtungen, für die wegen ihres geringen, die volle Zeit 
und Tätigkeit eines Beamten nicht in Anspruch nehmenden Umfanges und der Geringfügigkeit 
der damit verbundenen Remuneration besondere Beamte nicht angenommen, die vielmehr 
Privatpersonen, anderen Beamten als Nebenbeschäftigung oder verabschiedeten Beamten über- 
tragen zu werden pflegen, behält es hierbei sein Bewenden.
	        
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