Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

XXVI. 371 
819. 
Die §§ 25 bis 29 der Grundsätze für die Besetzung der mittleren, Kanzlei= und Unter- 
beamtenstellen bei den Reichs= und Staatsbehörden mit Militäranwärtern und Inhabern des 
Anstellungsscheins finden siungemäß Anwendung. 
20. 
Ansprüche, die schon bei dem Ourroschen dieser Grundsätze erworben waren, werden 
durch sie nicht berührt. 
8 21. 
Die vorstehenden Grundsätze treten am 1. Oktober 1907 in Kraft. 
Erläuterungen. 
1. Zu § 1. Der Zivilversorgungsschein und der Anstellungsschein geben ihren Inhabern 
kein Recht auf eine bestimmte Dienststelle. 
II. Zu § 4. - 
1. Unter „Bureauvorstehern“ werden mittlere Beamte verstanden, die an die Spitze 
eines Bureauorganismus gestellt sind. Die Vorsteher einzelner Bureauabteilungen 
fallen nicht unter den Begriff. Ebensowenig ist die einem Beamten zustehende 
Amtsbezeichnung maßgebend; vielmehr sind hier sowohl, wie überhaupt für die 
Stellenklassisikation nach den §§ 3 und 4, die dienstlichen Obliegenheiten der Stellen- 
inhaber allein entscheidend. 
2. Bei Berechnung der Zahl der den Militäranwärtern u. s. w. vorzubehaltenden 
Stellen sind die Stellen nicht in Betracht zu ziehen, bezüglich deren den Anstellungs- 
behörden freie Hand gelassen ist. 
III. Zu § 6. Unter einer „Klasse“ ist die Gesamtheit der in einer Verwaltung beschäf- 
tigten Beamten zu verstehen, deren dienstliche Obliegenheiten ihrer Natur nach im wesentlichen 
dieselben sind. 
IV. Zu § 7. In die anzulegenden Verzeichnisse sind auch die nur im Wege des Auf- 
rückens erreichbaren Stellen aufzunehmen; dagegen brauchen Stellen, deren Inhaber — wenn 
sie auch in Pflicht genommen sein sollten — ihr Einkommen nicht unmittelbar aus der Kom- 
munal= u. s. w. Kasse beziehen (Privatgehilfen), nicht aufgenommen zu werden. 
Die Verzeichnisse werden den Militärbehörden auf Wunsch mitzuteilen sein. 
V. Zu § 8. Die Bestimmung unter Nr. 5 soll den Kommunalbehörden u. s. w. die 
Möglichkeit gewähren, solche Personen, die zur ferneren Verrichtung eines vielleicht anstrengenden 
Dienstes unfähig oder die entbehrlich geworden sind, desgleichen solche Beamte, die bereits in 
den Ruhestand versetzt sind, in anderen Stellen noch zu verwenden, die an sich mit Militär- 
Gesetzes und Verordnungsblatt 1907. 56
	        
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