372 XXVI.
anwärtern u. s. w. zu besetzen sein würden. Diese Befugnis erstreckt sich in ihrem ersten Teile,
wie der Ausdruck „Bedienstete“ andeutet, auch auf die vermöge Privatvertrags zu dauernder
Beschäftigung im Kommunal= u. s. w. Dienst angenommenen Personen.
VI. Zu § 10. Die Anstellungsbehörden werden durch die Landesregierungen bezeichnet.
Diesen soll unbenommen sein, Zentralstellen einzurichten, an die sämtliche Bewerbungen aus-
schließlich zu richten sind, denen die Anstellungsbehörden die zu besetzenden Stellen mitzuteilen
haben und die den Anstellungsbehörden die in Betracht zu ziehenden Bewerbungen mitteilen.
Unter „etatmäßigen Stellen“, mit deren Erlangung die Befugnis zu weiteren Bewerbungen
gemäß dem letzten Absatz erlöschen soll, sind auch Stellen im Reichs= oder im Staatsdienste,
sowie im Dienste von Privat-Eisenbahngesellschaften, denen die Verpflichtung zur Anstellung
von Militäranwärtern u. s. w. auferlegt worden ist, zu verstehen. Umgekehrt erlischt die
Berechtigung zur Bewerbung um eine Stelle im Reichs= oder im Staatsdienst im Sinne des
§ 13 der Grundsätze für die Besetzung der mittleren, Kanzlei= und Unterbeamtenstellen bei
den Reichs= und Staatsbehörden mit Militäranwärtern und Inhabern des Anstellungsscheins
auch durch die Erlangung einer etatmäßigen Stelle im Kommunal= u. s. w. Dienste. Sowohl
hinsichtlich des Reichs= und Staatsdienstes als auch hinsichtlich des Kommunal= u. s. w. Dienstes
handelt es sich hier um solche etatmäßige Stellen, die „Anspruch oder Aussicht auf Ruhegehalt
oder dauernde Unterstützung“ gewähren. Auch ist vorausgesetzt, daß die etatmäßige Anstellung
endgültig erfolgt ist Während der Probedienstleistung oder der Anstellung auf Probe besteht
die Berechtigung zu Bewerbungen fort.
VII. Zu§ 11 Absatz 2. Innerhalb jeder Stellenanwärterklasse (vergleiche Anmerkung auf
der Anlage G zu den Grundsätzen für die Besetzung der mittleren, Kanzlei= und Unterbeamten-
stellen bei den Reichs= und Staatsbehörden mit Militäranwärtern und Inhabern des Anstellungs-
scheins) ist bei der Einberufung die Reihenfolge in der Bewerberliste in Betracht zu ziehen.
Die Anstellungsbehörden sind jedoch nicht unbedingt an die Innehaltung der Reihenfolge
gebunden, sondern zu Abweichungen innerhalb jeder Anwärterklasse berechtigt, sofern diese
Abweichungen nach ihrem pflichtmäßigen Ermessen durch dienstliche Rücksichten bedingt werden.
VIII. Zu § 12. Gemäß Absatz 1 und 2 bedarf es der Einreichung einer Nachweisung
nicht, wenn die Wiederbesetzung der Stelle durch einen Militäranwärter u. s. w. erfolgt, dessen
Bewerbung schon vorlag. Jedoch ist die Einreichung nachzuholen, wenn die Stelle einem solchen
Bewerber wegen ungenügender Befähigung (§ 15)ooder aus sonstigen Gründen nicht übertragen wird.
IX. Zu § 14 Absatz 1. Bei Besetzung der den Militäranwärtern u s. w. ausschließlich
oder zumteil vorbehaltenen Stellen, die nur im Wege des Aufrückens erreicht werden können,
dürfen bei sonst gleichen Voraussetzungen hinsichtlich der Qnalifikation ehemalige Militäranwärter
u. s. w. hinter andere Angestellten nicht zurückgesetzt werden.
X. Zu § 20. Es handelt sich hier nicht um erworbene Rechtsansprüche, sondern um
Anwartschaften; so soll insbesondere ein erworbener Anspruch dann als vorhanden angenommen
werden, wenn für gewisse Dienstzweige die Prüfung bestanden oder der Vorbereitungsdienst
zum größeren Teile zurückgelegt ist.
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsrube.