Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

402 XXIX. 
oder ähnlichen Raum ein Abortsitz angebracht ist, noch ein weiterer Abort für die Wohnung 
vorhanden sein. 
8 46. 
(1) Die Aborte in solchen Gebäuden, welche zum Aufenthalt oder Verkehr einer größeren 
Menuschenzahl bestimmt sind, wie insbesondere in Fabriken, Krankenhäusern, Unterrichtsanstalten 
und größeren Wirtschaften, müssen mit einem unmittelbar ins Freie lüftbaren, von den Abort- 
zellen bis an die Decke abgeschlossenen Vorraum versehen sein; für Unterrichtsanstalten gelten 
außerdem noch die besonderen Vorschriften der Verordnung vom 14. November 1898 über die 
Schulhausbaulichkeiten. 
(2) In solchen Gebänden müssen, soweit für dieselben beide Geschlechter in Betracht kommen, 
für die Geschlechter vollständig getrennte Abortzellen mit besonderen Zugängen vorhanden sein; 
bei den Aborten für Männer sind, wo eine besonders starke Benützung zu erwarten steht, 
Pißräume von hinreichender Größe einzurichten. Die Abortsitze sind in der Regel als frei- 
stehende Sitze auszuführen. 
(3) Abortsitze sind in einer dem Besuch entsprechenden Anzahl herzustellen; dabei gilt 
für Versammlungsgebäude, Gewerbsanlagen und dergleichen im allgemeinen der Grundsatz, daß 
auf je 25 Personen ein Sitz entfallen soll. 
8 47. 
(1) Die Aborte sind mit Feustern in genügender Größe zu versehen, die zum Offuen 
eingerichtet sind, unmittelbar ins Freie führen und möglichst nahe an die Decke reichen. Das 
gleiche gilt für die in § 46 Absatz 1 vorgeschriebenen Abortvorräume; bei Abortvorräumen 
in anderen Gebäuden ist die Anbringung eines Fensters nicht erforderlich, wenn diese Vorräume 
anderweitig genügend gelüftet werden können. 
(2) Das in den Aborten anzubringende Abfallrohr muß von der Wand abstehen, wasser- 
dicht hergestellt sein und unter möglichster Vermeidung starker Schleifungen in die Grube 
hinabgeführt werden; es soll in der Regel 25 bis 30 cm über dem Boden der Grube aus- 
münden. Nach oben muß das Abfallrohr eine Fortsetzung in der gleichen Weite, mindestens 
aber mit einem Durchmesser von 12 cm bis über das Dach erhalten und mit einem Windhut 
versehen werden; dieses Entlüftungsrohr muß in solcher Entfernung oberhalb oder seitwärts 
von Fenstern zum Aufenthalt von Menschen dienender Räume ausmünden, daß Ausdünstungen 
in die Fenster nicht eindringen können; das gleiche gilt auch für ein etwaiges besonderes Ent- 
lüftungsrohr für die Grubengase. In ländlichen Anwesen kann bei freistehenden oder an 
Nebengebäude angebauten einstöckigen Aborten von der Fortführung des Abfallrohrs über Dach 
abgesehen werden. 
g 48. 
(1) Bei der Anlage von Pißräumen dürfen für die Herstellung der Rinnen und Becken, 
der von diesen Einrichtungen berührten Wände und der Böden nur undurchlässige, der Fäulnis 
nicht unterworfene Baustoffe verwendet werden.
	        
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