XXIX. 405
bieten der offenen oder zerstreuten Bauweise und ferner da Gebrauch gemacht werden, wo
Rücksichten auf ortsübliche Bauweise, auf architektonische Straßen= und Ortsbilder, boden-
ständige Bauart und dergleichen dies angezeigt erscheinen lassen.
(3) In solchen Fällen muß jedoch durch geeignete anderweitige Vorkehrungen ein annähernd
gleicher Schutz gegen Feuerübertragung geschaffen werden, wie er durch die Brandmauer selbst
geboten wird. Insbesondere muß die hinter der Brandmauer zurückliegende, feuersicher her-
zustellende Dachdeckung bis auf eine Entfernung von 3,60 m von der Grenze vollständig
geschlossen, sowie mit einem dauerhaften und gegen alle Witterungseinflüsse widerstandsfähigen,
unverbrennlichen Baustoff unmittelbar unterlegt und mit letzterem in feuersicherer Weise ver-
bunden werden; von der Einhaltung dieser Vorschrift kann nur dann abgesehen werden, wenn
für den betreffenden Teil der Dachdeckung eine Konstruktion gewählt wird, die den gleichen
Schutz gewährleistet.
(4) In Landgemeinden können auf Brandmauern abfallende Dachflächen gestattet werden,
sofern nicht mit Rücksicht auf die besonderen Umstände des Einzelfalls erhebliche feuerpolizeiliche
Bedenken gegen ihre Zulassung bestehen. Es sind jedoch auch hier diejenigen Sicherheits-
maßnahmen anzuordnen, welche nach den örtlichen Verhältnissen in feuerpolizeilicher Hinsicht
geboten erscheinen.
g 53.
(1) Offnungen im Mauerwerk der Brandmauern sind oberhalb des Dachgebälks gar nicht,
im übrigen nur ausnahmsweise und vorbehaltlich des jederzeitigen Widerrufs mit besonderer
Erlaubnis des Bezirksamts zulässig. Dieselben müssen jedoch durch Anbringung geeigneter
Vorrichtungen in feuersicherer Weise geschlossen werden können; als solche gelten z. B.
feuersichere Läden oder Türen, die je nach den Verhältnissen einfach oder doppelt anzu-
bringen sind.
(2) In gleicher Weise können auch für Brandmauern zwischen zwei Gebäuden in Aus-
nahmefällen — und zwar gegebenenfalls auch im Dachgeschoß — Verbindungsöffnungen zu-
gelassen werden, die im Dachgeschoß und erforderlichenfalls auch in anderen Geschossen mit
feuer= und rauchsicheren, selbsttätig zufallenden Verschlüssen zu versehen sind; diese Verschlüsse
sind ebenfalls in feuersicherer Weise mit der Brandmauer zu verbinden.
(3) Es kann ferner in jederzeit widerruflicher Weise gestattet werden, daß zum Zweck des
Lichteinlasses in Brandmauern unterhalb des Dachgebälks lichtdurchlässige Verschlüsse angebracht
werden, jedoch nur dann, wenn es sich um vereinzelte und höchstens 1 qm umfassende Offnungen
im Mauerwerk handelt. Solche Verschlüsse müssen aus dichten, im Feuer standhaltenden
Baustoffen (z. B. Glasbausteinen mit Drahteinlage) hergestellt, in doppelten, bündig mit den
Mauerfluchten ausgeführten Schichten angebracht und in feuersicherer Weise vermauert sein.
§ 54.
(1) Hölzer dürfen in Brandmauern, soweit die letzteren nur 25 cin stark sind, gar nicht,
bei stärkeren Mauerteilen nur mit ihren Enden und zwar höchstens bis auf 6 em vor der
Mitte der Brandmauer eingelegt werden.