Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

XXIX. 417 
öffnung herzustellen; ferner ist in der Dachfläche eine Vorrichtung zum Aussteigen und über 
dem Dach bei jedem Kamin nötigenfalls eine Standfläche für den Kaminfeger sowie eine 
entsprechende Verbindung dieser Fläche mit der Aussteigöffnung anzubringen. Falls die vollständige 
Reinigung des Kamins auch vom Dachraum aus möglich ist und feuerpolizeiliche Bedenken 
nicht bestehen, kann statt der vorbeschriebenen Vorrichtungen zum Reinigen der Kamine über 
Dach in dem Dachraum selbst eine Putzöffnung angebracht werden; in solchen Fällen sind alle 
in der Nähe, insbesondere oberhalb der Putzöffnung befindlichen brennbaren Bauteile durch 
geeignete Vorkehrungen gegen Entzündung zu schützen. 
(3) Erhalten enge Kamine an irgend einer Stelle eine größere Schleifung, so muß an 
dem unteren und oberen Ende derselben je eine Putzöffnung angebracht werden. Wenn die 
schiefe Richtung unmittelbar unter dem Dach endigt und der außerhalb des Daches befindliche 
Teil des Kamins eine so geringe Höhe erhält, daß die Reinigung der Schleifung von außen 
möglich ist, so kann die Anbringung der Putzöffnung am oberen Ende der Schleifung unterbleiben. 
(4) Die Putzöffnungen sind mit einer verdoppelten, eisernen, in Falz schlagenden Türe 
zu versehen. Obere Putzöffnungen müssen im Lichten in der Breite das Maß der Lichtweite 
des Kamins und eine Höhe von mindestens 30 cm erhalten. 
(5) Die Putzöffnungen — die nicht versteckt und namentlich nicht unter Holztreppen an- 
gebracht werden dürfen — müssen wenigstens 15 cm in wagerechter, 75 cm in senkrechter 
Richtung nach oben und 30 cmm nach unten von Holzwerk entfernt sein. Gegebenenfalls kann 
die feuersichere Verwahrung des Bodens unter der Kaminputzöffnung und des in ihrer Nähe 
befindlichen Holzwerks vorgeschrieben werden. 
g 86. 
(1) Die nächstgelegene Seite oder Ecke der lichten Kaminausmündung muß von hölzernen 
Gebälken und Wänden, von sonstigen brennbaren Bauteilen und von Dachflächen senkrecht auf 
diese mindestens 1,20 m entfernt sein. 
(2) Die Ausmündungen solcher Kamine, die durch den Dachfirst treten, müssen diesen 
um 50 cm überragen. 
(3) Kaminaufsätze sind derart anzulegen, daß die ordnungsmäßige Reinigung der Kamine 
und der Aussätze nicht behindert wird. 
g 86. 
(1) Holzwerk muß von der äußeren Seite der Kaminwandungen, auch wenn die letzteren 
die vorgeschriebene Stärke überschreiten, mindestens 6 cm entfernt sein. Wo die Kamine 
durch Gebälk oder durch das Holzwerk des Dachstuhls geführt werden, ist der vorgenannte 
Zwischenraum in feuersicherer und haltbarer Weise auszufüllen. Die Schalung oder Lattung 
der Dachdeckung ist auf die gleiche Entfernung auszuschneiden. 
(2) Ausgenommen von der Vorschrift des Absatz 1 sind Leisten, Fußsockel und ähnliche 
Wandverkleidungen von geringer Stärke, die sich an verputzten Kaminwandungen totlaufen, 
sowie über die Kaminwandungen geführte Holzverkleidungen, letztere jedoch nur dann, wenn 
Gesehes- und Verordnungsblatt 1907. 63 J
	        
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