XXIX. 417
öffnung herzustellen; ferner ist in der Dachfläche eine Vorrichtung zum Aussteigen und über
dem Dach bei jedem Kamin nötigenfalls eine Standfläche für den Kaminfeger sowie eine
entsprechende Verbindung dieser Fläche mit der Aussteigöffnung anzubringen. Falls die vollständige
Reinigung des Kamins auch vom Dachraum aus möglich ist und feuerpolizeiliche Bedenken
nicht bestehen, kann statt der vorbeschriebenen Vorrichtungen zum Reinigen der Kamine über
Dach in dem Dachraum selbst eine Putzöffnung angebracht werden; in solchen Fällen sind alle
in der Nähe, insbesondere oberhalb der Putzöffnung befindlichen brennbaren Bauteile durch
geeignete Vorkehrungen gegen Entzündung zu schützen.
(3) Erhalten enge Kamine an irgend einer Stelle eine größere Schleifung, so muß an
dem unteren und oberen Ende derselben je eine Putzöffnung angebracht werden. Wenn die
schiefe Richtung unmittelbar unter dem Dach endigt und der außerhalb des Daches befindliche
Teil des Kamins eine so geringe Höhe erhält, daß die Reinigung der Schleifung von außen
möglich ist, so kann die Anbringung der Putzöffnung am oberen Ende der Schleifung unterbleiben.
(4) Die Putzöffnungen sind mit einer verdoppelten, eisernen, in Falz schlagenden Türe
zu versehen. Obere Putzöffnungen müssen im Lichten in der Breite das Maß der Lichtweite
des Kamins und eine Höhe von mindestens 30 cm erhalten.
(5) Die Putzöffnungen — die nicht versteckt und namentlich nicht unter Holztreppen an-
gebracht werden dürfen — müssen wenigstens 15 cm in wagerechter, 75 cm in senkrechter
Richtung nach oben und 30 cmm nach unten von Holzwerk entfernt sein. Gegebenenfalls kann
die feuersichere Verwahrung des Bodens unter der Kaminputzöffnung und des in ihrer Nähe
befindlichen Holzwerks vorgeschrieben werden.
g 86.
(1) Die nächstgelegene Seite oder Ecke der lichten Kaminausmündung muß von hölzernen
Gebälken und Wänden, von sonstigen brennbaren Bauteilen und von Dachflächen senkrecht auf
diese mindestens 1,20 m entfernt sein.
(2) Die Ausmündungen solcher Kamine, die durch den Dachfirst treten, müssen diesen
um 50 cm überragen.
(3) Kaminaufsätze sind derart anzulegen, daß die ordnungsmäßige Reinigung der Kamine
und der Aussätze nicht behindert wird.
g 86.
(1) Holzwerk muß von der äußeren Seite der Kaminwandungen, auch wenn die letzteren
die vorgeschriebene Stärke überschreiten, mindestens 6 cm entfernt sein. Wo die Kamine
durch Gebälk oder durch das Holzwerk des Dachstuhls geführt werden, ist der vorgenannte
Zwischenraum in feuersicherer und haltbarer Weise auszufüllen. Die Schalung oder Lattung
der Dachdeckung ist auf die gleiche Entfernung auszuschneiden.
(2) Ausgenommen von der Vorschrift des Absatz 1 sind Leisten, Fußsockel und ähnliche
Wandverkleidungen von geringer Stärke, die sich an verputzten Kaminwandungen totlaufen,
sowie über die Kaminwandungen geführte Holzverkleidungen, letztere jedoch nur dann, wenn
Gesehes- und Verordnungsblatt 1907. 63 J