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(4) In nicht leicht zugänglichen Räumen und in unverputzten Dachräumen müssen Ofen-
rohre in einem unverbrennlichen und feuersicher unterstützten Kanal liegen.
(5) In Räumen, die zum längeren Aufenthalt von Menschen dienen, ist an Ofenrohren
die Anbringung von Vorrichtungen, die den Abzug des Rauchs und der Heizgase hindern
können (z. B. Ofenrohrklappen), untersagt. Bestehende Einrichtungen dieser Art sind zu
beseitigen; wenn die Beseitigung besonderen technischen Schwierigkeiten begegnet, so sind die
Absperrvorrichtungen derart abzuändern, daß sie höchstens 38 des Rohrquerschnitts ausfüllen.
Die Bestimmungen dieses Absatzes finden auf Ofen, deren Feuerungsraum auch zum Backen
von Brot verwendet wird, keine Anwendung.
g. Sonstige Feuerungsanlagen.
§ 96.
(1) Feuerungsanlagen für Zentralheizungen dürfen nur auf feuersicherer fester Unterlage
und in der Regel nur in Räumen, deren Wände und Decke feuersicher verwahrt sind, errichtet
werden; von dem letztgenannten Erfordernis kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn es
sich um kleine Anlagen handelt und die örtlichen Verhältnisse es als zulässig erscheinen lassen.
In besonderen Fällen findet die Vorschrift des § 100 Absatz 2 Anwendung.
(2) Der Heizraum muß — und zwar in der Regel unmittelbar ins Freie — lüftbar sein
und darf keine Verbindung mit Räumen erhalten, in denen leicht entzündliche Gegenstände
aufbewahrt werden. Die Türen des Heizraums müssen nach außen aufschlagen.
(3) Warm- und Kaltluftkammern sowie die zugehörigen Warmluftkanäle, ferner Zu= und
Abluftkanäle von Lüftungsanlagen müssen leicht und sicher gereinigt werden können. Alle der-
artige Kanäle dürfen nur aus unverbrennlichen Baustoffen hergestellt werden.
§ 97.
(1) Räucherkammern sind in bau= und feuerpolizeilicher Beziehung als selbständige Bau-
gegenstände zu behandeln. Sie sind, auch wenn sie an Mauern angelehnt werden, mit vier
eigenen Wandungen aus hartgebrannten Backsteinen von mindestens 12 cm Stärke zu erstellen
und mit einer ebenso starken feuersicheren Decke zu versehen. Von unverwahrten Holzdecken
müssen die Räucherkammern mit ihren äußeren Seiten mindestens 45 cm entfernt sein;
gegenüber verputzten Holzdecken genügt ein Abstand von 15 cm.
(2) Die Räucherkammern müssen mit einer eisernen Doppeltüre versehen sein. Die mit
den Räucherkammern fest verbundenen Stangen und alle übrigen bei der Ausführung der
Räucherkammern zur Verwendung kommenden Teile sind aus unverbrennlichen Stoffen her-
zustellen. Die Offnungen gegen das Kamin müssen durch geeignete Vorrichtungen (Schieber,
Klappen und dergleichen) von außen verschlossen werden können.
(3) Werden Räucherkammern auf Holzgebälk angelegt, so müssen sie auf ihre ganze Fläche
eine feuersichere Unterlage von mindestens 20 cm Stärke erhalten.