Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

XXIX. 421 
(4) In nicht leicht zugänglichen Räumen und in unverputzten Dachräumen müssen Ofen- 
rohre in einem unverbrennlichen und feuersicher unterstützten Kanal liegen. 
(5) In Räumen, die zum längeren Aufenthalt von Menschen dienen, ist an Ofenrohren 
die Anbringung von Vorrichtungen, die den Abzug des Rauchs und der Heizgase hindern 
können (z. B. Ofenrohrklappen), untersagt. Bestehende Einrichtungen dieser Art sind zu 
beseitigen; wenn die Beseitigung besonderen technischen Schwierigkeiten begegnet, so sind die 
Absperrvorrichtungen derart abzuändern, daß sie höchstens 38 des Rohrquerschnitts ausfüllen. 
Die Bestimmungen dieses Absatzes finden auf Ofen, deren Feuerungsraum auch zum Backen 
von Brot verwendet wird, keine Anwendung. 
g. Sonstige Feuerungsanlagen. 
§ 96. 
(1) Feuerungsanlagen für Zentralheizungen dürfen nur auf feuersicherer fester Unterlage 
und in der Regel nur in Räumen, deren Wände und Decke feuersicher verwahrt sind, errichtet 
werden; von dem letztgenannten Erfordernis kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn es 
sich um kleine Anlagen handelt und die örtlichen Verhältnisse es als zulässig erscheinen lassen. 
In besonderen Fällen findet die Vorschrift des § 100 Absatz 2 Anwendung. 
(2) Der Heizraum muß — und zwar in der Regel unmittelbar ins Freie — lüftbar sein 
und darf keine Verbindung mit Räumen erhalten, in denen leicht entzündliche Gegenstände 
aufbewahrt werden. Die Türen des Heizraums müssen nach außen aufschlagen. 
(3) Warm- und Kaltluftkammern sowie die zugehörigen Warmluftkanäle, ferner Zu= und 
Abluftkanäle von Lüftungsanlagen müssen leicht und sicher gereinigt werden können. Alle der- 
artige Kanäle dürfen nur aus unverbrennlichen Baustoffen hergestellt werden. 
§ 97. 
(1) Räucherkammern sind in bau= und feuerpolizeilicher Beziehung als selbständige Bau- 
gegenstände zu behandeln. Sie sind, auch wenn sie an Mauern angelehnt werden, mit vier 
eigenen Wandungen aus hartgebrannten Backsteinen von mindestens 12 cm Stärke zu erstellen 
und mit einer ebenso starken feuersicheren Decke zu versehen. Von unverwahrten Holzdecken 
müssen die Räucherkammern mit ihren äußeren Seiten mindestens 45 cm entfernt sein; 
gegenüber verputzten Holzdecken genügt ein Abstand von 15 cm. 
(2) Die Räucherkammern müssen mit einer eisernen Doppeltüre versehen sein. Die mit 
den Räucherkammern fest verbundenen Stangen und alle übrigen bei der Ausführung der 
Räucherkammern zur Verwendung kommenden Teile sind aus unverbrennlichen Stoffen her- 
zustellen. Die Offnungen gegen das Kamin müssen durch geeignete Vorrichtungen (Schieber, 
Klappen und dergleichen) von außen verschlossen werden können. 
(3) Werden Räucherkammern auf Holzgebälk angelegt, so müssen sie auf ihre ganze Fläche 
eine feuersichere Unterlage von mindestens 20 cm Stärke erhalten.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.