Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

454 XXX. 
Belanntmachung. 
(Bom 2. September 1907.) 
Die Dienstweisung für die Großherzoglichen Beamten des Hochbauwesens betreffend. 
Auf Grund der Ermächtigung in Artikel 4 der landesherrlichen Verordnung vom 
27. November 1902, die Organisation des staatlichen Hochbauwesens betreffend (Gesetzes= und 
Verordnungsblatt Nr XXXVII Seite 357), hat das Finanzministerium zum Vollzug dieser 
Verordnung unter Aufhebung der Anweisung für die Großherzoglichen Beamten des Hochbau- 
wesens vom 23. März 1869 und der dazu ergangenen weitern Anordnungen im Einverständnis 
mit den übrigen Großherzoglichen Ministerien eine neue „Dienstweisung für die Groß- 
herzoglichen Beamten des Hochbauwesens “ bearbeitet, die in der erforderlichen Anzahl 
von Exemplaren den beteiligten Dienststellen kurzer Hand zugehen wird. 
Karlsruhe, den 2. September 1907. 
Großherzogliches Ministerium der Finanzen. 
Honsell. 
Martin. 
Bekanntmachung. 
Das Verdingungswesen betreffend. 
Zum Vollzug von § 13 Ziffer 4 der Verordnung vom 3. Januar 1907, das Ver- 
dingungswesen betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt von 1907 Nr. III), sind im Ein- 
verständnis mit den übrigen Großherzoglichen Ministerien die besondern Vertragsbedingungen 
und technischen Vorschriften für die Ausführung von Staatsbauten umgearbeitet und in neuer 
Fassung festgestellt worden. 
Sie sind mit den jener Verordnung beigegebenen allgemeinen Vertragsbedingungen für 
die Ausführung von Hoch= oder Tiefbauarbeiten in einem Druckheft „Allgemeine und 
besondere Vertragsbedingungen und technische Vorschriften für die Aus- 
führung von Staatsbauten“ zusammengestellt, das den beteiligten Dienststellen zu- 
gehen wird. 
Diese besondern Bedingungen und technischen Vorschriften treten an die Stelle der mit 
unserer Bekanntmachung vom 11. November 1892 (Gesetzes= und Verordnungsblatt von 1892 
Nr. XXXIII) ausgegebenen Formulare und sollen für das gesamte Hochbauwesen des Staates 
sofort Verwendung finden. 
Karlsruhe, den 2. September 1907. 
Großherzogliches Ministerium der Finanzen. 
Honsell. 
(Vom 2. September 1907) 
Martin. 
  
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsruhe.
	        
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