Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

XXXI. 457 
2 § 7 „Postkarten.“ 
a. Absatz IIIerhält nachstehende Fassung: 
Von der Privatindustrie hergestellte Formulare sind zulässig; sie dürfen in Form, Größe 
und Papierstärke nicht wesentlich von den durch die Post ausgegebenen Formularen abweichen. 
Die Aufschrift „Postkarte“ brauchen sie nicht zu tragen. 
b. Absatz IV hat wie folgt zu lauten: 
Bilderschmuck sowie Aufklebungen auf der Rückseite und auf dem linken Teile der Vorderseite 
der Formulare sind insoweit zulässig, als dadurch die Eigenschaft des Versendungsgegenstands 
als offene Postkarte nicht beeinträchtigt wird und die aufgeklebten Zettel u. s. w. der ganzen 
Fläche nach befestigt sind. Warenproben und ähnliche Gegenstände den Postkarten beizufügen 
oder an ihnen zu befestigen, ist nicht gestattet. 
3 9§8 „Durucksachen.“ 
A. Absatz Ulerhält folgende Fassung: 
Von der Beförderung gegen die ermäßigte Taxe sind ausgeschlossen die mittels des Durch- 
drucks, der Kopierpresse und der Schreibmaschine hergestellten Schriftstücke, ferner Drucksachen, 
die Zeichen tragen, welche eine verabredete Sprache darzustellen geeignet sind. 
B. Absatz VII hat wie folgt zu lauten: 
Drucksachen sind auch in Form offener Karten zulässig; solche Karten dürfen die Größe 
der Formulare zu Postpaketadressen nicht wesentlich überschreiten. 
C. Im Absatz X ist 
#u#. bei Ziffer 1 hinter „Visitenkarten“ einzuschalten: 
sowie auf Weihnachts= und Neujahrskarten; 
b. bei Ziffer 2 hinter „Absenders“ einzuschalten: 
und des Empfängers; 
c. bei Ziffer 5 hinter „durchstreichen“ das Komma und der Text „um sie 
unleserlich zu machen“ zu streichen; 
d. bei Ziffer 7 hinter „berichtigen"“ hinzuzufügen: 
und in Mitteilungen über die Absendung von Waren den Tag der Absendung 
handschriftlich anzugeben; 
e. bei Ziffer 8 der bisherige Text durch den nachstehenden Text 
zu ersetzen: 
in Anzeigen über die Abfahrt oder Ankunft von Schiffen den Tag der Abfahrt 
oder Ankunft sowie die Namen der Schiffe handschriftlich anzugeben; 
tbei Ziffer 10 hinter „Landkarten" das Komma und „Weihnachts= und 
Neujahrskarten“ zu streichen und hinter „Bildern“ nach Streichung des 
Kommas einzuschalten: 
und 
69.
	        
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