Nr. XXXV. 4%
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Montag den 4. November 1907.
Jnhalt.
Verordnungt des Ministeriums der Instiz, des Kultus und Unterrichts: die Feststellung, Er-
hebung und Verrechnung der allgemeinen Kirchensteuer der evangelisch-prolestantischen Landeskirche betressend.
BVerordunng.
(Vom 1. November 1907.)
Die Feststellung, Erhebung und Verrechunng der allgemeinen Kirchenstener der evangelisch-protestantischen
Landeskirche betreffend.
(Evang. Laudes Kirchenstener-Verordnung.)
Zum Vollzug des Landeskirchensteuergesetzes vom 20. November 1906 (Gesetzes= und
Verordnungsblatt Seite 768) wird im Benehmen mit den Ministerien des Innern und der
Finanzen und im Einverständnis mit dem Evangelischen Oberkirchenrat unter Aufhebung
unferer Allgemeinen Kirchenstenerverorduung vom 18.u und 19. Januar 1900 (Ge—
setzes- und Verordnungsblatt 1898 Seite 105 ff. und 1900 Seite 335/336) und unserer
Verordnung vom 16. Dezember 1901, die Ausrechnung der Jahresschuldigkeiten an evangelischen
Kirchenstenern betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 576/577), verordnet:
Erster Teil.
Feststellung der Landeskirchensteuer.
A. Taufende Steuer.
I. Ermittelung der Stenerpflichtigen.
81.
1. Zur Ermittelung der Steuerpflichtigen dienen in erster Linie soweit nötig die Angaben, Grundlagen.
welche diese über ihr und ihrer Ehegatten Religionsbekenntnis bei Abgabe ihrer Steuer
erklärungen machen.
2. Den Steuerkommissären liegt es ob, im Anschluß an das jährliche Abundzuschreiben
soweit nötig für die Vervollständigung der Bekenntnigermittelung zu Zwecken evangelischer
Kirchenstener für das neue Jahr im Benehmen mit den zuständigen örtlichen Kirchenbehörden
Sorge zu tragen.
Gesees- und Verordnungsblatt 1907. 74