XXXV. 483
5. Kirchensteuerpflichtigen Personen, welche mit anderen ein Gewerbe in Gesellschaft —
offene Handelsgesellschaft, einfache Kommanditgesellschaft — betreiben (Artikel 12 Absatz 3 des
Gesetzes), werden die ihrer Beteiligung an der Gesellschaft entsprechenden Anteile am Ver—
mögenssteueranschlag dieser in Spalte 3 samt den etwa auf ihre Person im Staatssteuerkataster
veranlagten Vermögeussteueranschlägen (und neben ihren Einkommenstenerauschlägen in Spalte 5)
zur Last gesetzt. Die Tatsache des verhältnismäßigen Beizugs wird dabei in Spalte 2 durch
Beifügung von 6 rrrn M 7 z entsprechend angedentet, wobei die unten beizufügende Zahl
die Anzahl der Teilhaber angibt. Soweit der Stenerkommissär nicht bereits aus dem
Katastergeschäft davon Kenntnis hat, macht er über das Maß der Beteiligung der einzelnen
Teilhaber die erforderlichen Erhebungen. Erhält er keine zuverlässige Auskunft, so wird gleich-
heitliche Beteiligung der einzelnen Teilhaber (nach Kopfzahl) unterstellt und es werden danach
die kirchensteuerpflichtigen Anteile am gemeinschaftlichen Vermögenssteueranschlag berechnet und
eingetragen. Auch ist bei den einzelnen Pflichtigen anzugeben, unter welchen Ordnungszahlen
des Registers die weiteren Anteile erscheinen. Wenn und soweit weitere Teilhaber nicht kirchen-
stenerpflichtig sind, ist bei den an erster Stelle des Registers aufgeführten Anteilen zu bemerken,
wie viele weiteren Anteile und nötigenfalls. aus welchen Gründen solche kirchensteuerfrei sind.
6. Wo es zweckmäßig erscheint, können in Abweichung von der Vorschrift des vorstehenden
Absatzes von dem Vermögeussteueranschlag einer offenen Handelsgesellschaft oder einfachen
Kommanditgesellschaft die kirchensteuerpflichtigen Anteile derjenigen Teilhaber, bei welchen die
gesetzlichen Voraussetzungen des Beizugs zur Landeskirchensteuer vorliegen, in einer Summe
in Spalte 3 des Registers aufgenommen werden. Zur Erläuterung des Eintrags sind in
Spalte 2 die Namen und Wohnorte der beiziehbaren Teilhaber sowie ihre Anteilverhältnisse
anzugeben und es ist, soweit noch andere nicht beiziehbare Teilhaber vorhanden sind, unter
Namhaftmachung des staatsstenerpflichtigen Vermögenssteueranschlags der Gesellschaft beizufügen,
wie viele weiteren Anteile und nötigenfalls aus welchen Gründen solche kirchensteuerfrei sind.
Die auf die Person der einzelnen Teilhaber veranlagten Vermögens= und Einkommensteuer-
anschläge werden unter besonderen Ordnungszahlen aufgeführt.
7. Sind Steueranschläge ausnahmsweise nur in Teilen der zur Staatssteuer veranlagten
Beträge in die Erhebungsregister aufzunehmen, so sind die Teilbeträge der Vermögenssteueranschläge,
sofern solche nicht bereits auf eine durch 100 teilbare Zahl in Mark lauten, auf die nächst niedrige
durch 100 teilbare Zahl und die Teilbeträge der Einkommensteueranschläge, sofern solche nicht
bereits auf eine durch 5 teilbare Zahl in Mark lauten, auf die nächst niedrige durch 5 teilbare
Zahl abzurunden.
§ 16.
1. Der Ausrechnung der Steuerschuldigkeiten von den in den Registern eingetragenen Ausrechnung
Stenerauschlägen sind die nach Bekanntmachung im Staatsanzeiger vom Staatsministerium
genehmigten Stenerfüße zugrunde zu legen. A. Allgemeine
2. Sie wird vorgenommen: Bestimmungen