76 IX.
15.
Gegenwärtige Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April d. J. an die Stelle der dies-
seitigen Berordnung vom 17. November 1896 in der Fassung vom 18. September 1900,
vom 22. Dezember 1900, vom 16. Juli 1904, vom 26. Juli 1904 und vom 1. Oktober 1904.
Die Rückvergütungs= und Nachvergütungsberechnungen für 1908 sind daher derart aufzu-
stellen, daß für die auf das 1. Vierteljahr 1908 entfallenden Bierausfuhren noch die dies-
seitige Verordnung vom 17. November 1896 in der oben erwähnten Fassung zur Anwendung
kommt, während für die auf das 2., 3. und 4. Vierteljahr 1908 entfallenden Bierausfuhren
die Bestimmungen der gegenwärtigen Verordnung anzuwenden sind.
Karlsruhe, den 29. Februar 1908
Großherzogliches Ministerium der Finanzen
Honsell.
Schneider.
Druck und Verlag von Malsch 4& Vogel in Karlsrube.