Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

80 X. 
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;. Vorschriften des Stationsdienstes und Ubung in deren Anwendung auf Fahrdienst, 
Personen-, Güter= und Bahntelegraphen-Abfertigungsdienst. 
Verkehrsbezichungen zu anderen Bahnverwaltungen im Personen-, Güter= und Tele- 
graphenverkehr, Grundsätze der Tarifbildung, Entwicklung des Tarifwesens. 
Allgemeine Einrichtung und Bestimmung, auch Unterhaltung und Herstellung der Bahn- 
anlagen, Bahn= und Bahnhofeinrichtungen, insbesondere auch der Anlagen für den 
Telegraphen= und Signaldienst. Behandlung der Apparate und Leitungen, Erkennen 
und Beseitigen von Störungen. 
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89. 
Form der 1. Die Prüfung ist schriftlich und mündlich. Die näheren Bestimmungen hierüber bleiben 
banfung.) der Vollzugsverordnung überlassen. 
der Prüfung. 2. Wenn der Gehilfe nach Beginn der mündlichen Prüfung zurücktritt, so kommt dies dem 
Nichtbestehen der Prüfung gleich. 
3. Wer zweimal nach der Einberufung zur Prüfung zurückgetreten ist, ohne daß er durch 
Krankheit oder sonstige unverschuldete Umstände an der Teilnahme verhindert war, soll zu 
einer weiteren Prüfung nicht mehr zugelassen werden. 
9 10. 
Pruinngser- 1. Auf das Gutachten des Prüfungsausschusses entscheidet die Generaldirektion der Staats- 
rn-rs eisenbahnen über das Ergebnis der Prüfung. 
S zur 2. Die Gehilfen, welche die Prüfung bestanden haben, werden mit einer der Noten vor- 
züglich, gut oder hinlänglich befähigt als Eisenbahnassistenten aufgenommen und erhalten 
Urkunden hierüber. « 
3. Die nicht bestandenen Gehilfen können innerhalb der nächsten zwei Jahre nach ihrer 
erstmaligen Anmeldung noch einmal zur Prüfung sich melden. Eine Befreiung von der 
Prüfung in einzelnen Gegenständen bei wiederholter Teilnahme an der Prüfung ist nicht 
zulässig. 
4. Wer zum zweiten Male in der Prüfung nicht bestanden ist, wird für immer zurück- 
gewiesen. Er wird wie der Gehilfe, der sich der Prüfung nicht innerhalb der vorgeschriebenen 
Frist unterzieht, aus der Liste der Eisenbahngehilfen gestrichen. 
IV. Verwendung als Eisenbahn-Assistent. 
811. 
Die Eisenbahnassistenten werden bis zu ihrer etatmäßigen Anstellung, soweit sich Gelegenheit 
dazu bietet, entgeltlich beschäftigt.
	        
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