Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

XI. 85 
Bekanntmachung. 
(Vom 19. März 1908.) 
Die Bekämpfung der Geflügelcholera betreffend. 
Wegen Fortdauer der Seuchengefahr wird das zur Zeit bestehende Verbot des Handels mit 
Geflügel im Umherziehen (Gesetzes-und Verordnungsblatt 1907 Nr. XI) bis zum 1. Oktober d. J. 
verlängert. 
Karlsruhe, den 19. März 1908. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
J. A.: 
Wiener. Schoch. 
Verordnung. 
(Vom 23. März 1908.) 
Die Bekämpfung der Reblaus betreffend. 
Absatz 1 des § 15 der Verordnung vom 18. Oktober 1905, die Bekämpfung der Reblaus 
betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 449), erhält folgende geänderte Fassung: 
Der Anbau aller in Amerika heimischen Reben oder von Krenzungsprodukten solcher Reben 
untereinander oder mit anderen Rebarten ist, abgesehen von den nach § 16 gestatteten Ver- 
suchen, untersagt. 
Karlsruhe, den 23. März 1908. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. 
Dr. Stromeyer. 
Verordnung. 
(Vom 23. März 1908.) 
Den Verkehr mit Fahrrädern auf öffentlichen Wegen und Plätzen betreffend. 
Die Verordnung vom 7. November 1907, den Verkehr mit Fahrrädern auf öffentlichen 
Wegen und Plätzen betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 542), wird dahin ab- 
geändert, daß in § 6 Absatz 4 hinter dem Wort „Radlaufglocken“ eingeschaltet wird:
	        
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