Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

92 XII. 
3. Beamte, welche eine Prüfung für den höheren oder mittleren Staatsdienst oder die 
Dienstprüfung der Volksschulkandidaten bestanden haben; 
4 sonstige Personen, sofern sie durch ihre Vorbildung die Gewähr bieten, daß sie dem 
Unterricht folgen können und denselben nicht beeinträchtigen werden. 
Personen, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind von der Aufnahme 
ausgeschlossen. 
Zu den öffentlichen Vorlesungen erfolgt die Zulassung als Hörer ohne Nachweis einer 
bestimmten Vorbildung. 
Auf die Studierenden und Hospitanten der Handelshochschule, welche Vorlesungen der 
Universität Heidelberg zu besuchen wünschen, finden allgemein die daselbst für Hospitanten der 
Universität geltenden Bedingungen Anwendung. 
812. 
Der Studienplan der Handelshochschule ist auf vier Semester berechnet. Die an der 
Handelshochschule bestehenden Prüfungen werden durch besondere Prüfungsordnungen geregelt, 
die der Genehmigung des Unterrichtsministeriums unterliegen. Auf Wunsch werden am 
Schlusse der Semester Zeugnisse über den Besuch der Vorlesungen, die von den einzelnen 
Dozenten auf Grund vorausgegangener Prüfung durch eine Bescheinigung über den Erfolg 
des Besuchs ergänzt werden, ausgestellt. 
13. 
Zur Erledigung der mit der Aufnahme der Studierenden verbundenen Geschäfte bildet 
das Kuratorium aus seiner Mitte einen Ausschuß, welcher zugleich die Aufsicht über die Be- 
sucher der Handelshochschule führt. Der Aufnahme= und Disziplinarausschuß besteht aus: 
dem Studiendirektor als Vorsitzenden, 
einem Dozenten der Handelshochschule, 
einem praktischen Kaufmann. 
Die Aufnahme der Hospitanten geschieht durch den Studiendirektor im Benehmen mit 
den zuständigen Dozenten. 
Die Einschreibung von Studierenden der Universität Heidelberg als Hospitanten kann 
auch im Sekretariat der Universität erfolgen. 
Das Vorlesungsverzeichnis der Handelshochschule wird jenem der Universität als besondere 
Anlage beigegeben und mit diesem von der Universitätsbehörde versandt. 
14. 
Die Studierenden der Handelshochschule unterwerfen sich durch Namensunterschrift und 
Handschlag, die Hospitanten durch die von ihnen beantragte Einschreibung den Ordnungen der 
Anstalt. Uber die erfolgte Aufnahme beziehungsweise Zulassung wird eine Bescheinigung 
ausgefertigt.
	        
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