Nr. XVI. 107
Gesehzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Donnerstag den 14. Moi 1908.
Jnhalt.
Verordnung und Bekanntmachungen: des Ministeriums des Innern: Satuungen über Aufnahme
von Kranken in das Landesbad zu Vaden und das Lande- solbad zu Dürrheim; die für Verpflegung von Kranken im Landes-
bad zu VBaden und Landessolbad zu Dürrheim zu entrichtenden Vergütungen betreffend; das Abdeckereiwesen betressend.
Verordnung.
(Vom 9. Mai 1908.)
Satzungen über Aufnahme von Kranken in das Landesbad
zu Baden und das Landessolbad zu Dürrheim.
Über die Aufnahme von Kranken in das Landesbad zu Baden und das Landessolbad zu
Dürrheim werden unter Aufhebung der Verordnung vom 22. Februar 1895 (Gesetzes= und
Verordnungsblatt Nr. V Seite 60 ff.) nachstehende Bestimmungen getroffen:
§ 1.
In das Landesbad zu Baden werden in erster Reihe solche Kranke aufgenommen, welche
von badischen Armenverbänden oder Stiftungen zum Zwecke des Kurgebrauches unterstützt
werden und deren Leiden nach den ärztlichen Gutachten (§ 3 Absatz 3) von der Art sind,
daß von dem Gebrauch der Thermalquellen und der sonstigen in den Großherzoglichen Kur-
anstalten zu Gebote stehenden Heilmittel (Dampfbäder, heiße Luftbäder, Heilgymnastik rc.)
Heilung oder wenigstens entschiedene Besserung zu erwarten ist.
Soweit Räumlichkeiten zur Verfügung stehen, können ferner aufgenommen werden:
1. Hof= und Staatsbeamte, Beamte der mit Korporationsrechten ausgestatteten Kirchen,
badischer Kreise, Gemeinden und Stiftungen, für welche die betreffende Verwaltung
die Verpflegungskosten bestreitet;
2. Personen, welche auf Kosten von Gemeindekrank sicherungen, Krankenkassen, Berufs-
genossenschaften und Versicherungsanstalten zu verpflegen sind und entweder die badische
Staatsangehörigkeit besitzen oder im Großherzogtum ihren Wohnsitz haben;
Militärmannschaften, für deren Verpflegungskosten die Militärverwaltung aufkommt;
4. endlich sonstige minderbemittelte Personen, welche selbst die festgesetzten Vergütungssätze
bestreiten, wobei stets denjenigen der Vorzug eingeräumt wird, welche im öffentlichen
Dienste erkrankt sind.
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1908. 21
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