Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

XVI. 109 
Aufzunehmenden durch Vermittelung der betreffenden Vorstände. Für die unter § 1 Absatz 2 
Ziffer 1 genannten Personen reicht die vorgesetzte Dienstbehörde das Aufnahmegesuch ein, 
wobei zugleich zu bemerken ist, welche Kasse die Verpflegungsvergütung zu bezahlen hat. 
In allen Fällen ist dem Gesuch ein ärztlicher Bericht nach Anleitung des anliegenden · 
Fragebogens beizulegen. Die ärztlichen Berichte müssen mit dem Siegel des Arztes verschlossen — 
sein, wenn sie dem Kranken selbst ausgefolgt werden. 
Glaubt ein Ortsarmenverband eine Ermäßigung der regelmäßigen Vergütung für Wartung 
und Kost (8 2 Absatz 3) in Anspruch nehmen zu können, so hat er den bezüglichen Antrag 
durch eine Nachweisung über seine wirtschaftlichen Verhältnisse zu begründen und das Gesuch 
dem Bezirksamte vorzulegen, welches dasselbe mit gutächtlicher Außerung der zuständigen Bad- 
anstaltenkommission übersendet. Auf Gesuche von Selbstzahlern (§ 2 Absatz 3) findet diese 
Bestimmung entsprechende Anwendung. 
8 4. 
Die einlaufenden Aufnahmegesuche unterziehen die Bezirksämter — Badanstalten- 
kommissionen — unter Mitwirkung der Hausärzte einer Prüfung und verfügen auf Grund 
des Ergebnisses derselben über die Aufnahme. 
Bei dem Bezirksamt — Badanstaltenkommission — Baden eingereichte Gesuche um Auf- 
nahme von Kranken, welche sich nach der Ansicht des Hausarztes des Landesbades für die 
Unterbringung im Landessolbad in Dürrheim eignen und bezüglich deren in dem Fragebogen 
das Einverständnis mit eventueller Zuweisung dorthin erklärt ist, werden von dem Bezirksamt 
— Badanstaltenkommission — Baden unverzüglich an das Bezirksamt — Badanstalten- 
kommission Dürrheim — in Villingen zur Entschließung über die Aufnahme weiter geleitet. 
Von den getroffenen Verfügungen sind die Beteiligten in Kenntnis zu setzen. 
Gesuche von Armenverbänden und Selbstzahlern um Ermäßigung der Verpflegungs- 
vergütung (§ 2 Absatz 3) sind vom Bezirksamt — Badanstaltenkommission — dem diesseitigen 
Ministerium zur Entschließung vorzulegen. Ebenso ist eine Entschließung des diesseitigen 
Ministeriums einzuholen, wenn es sich um die Aufnahme von Personen handelt, welche die 
deutsche Reichsangehörigkeit nicht besitzen. 
8 5. 
Bei der Aufnahme bestimmt das Großherzogliche Bezirksamt — Badanstaltenkommission — 
die Dauer der Kur, welche in der Regel nicht auf kürzere Zeit als 8 Tage und nicht auf 
längere Zeit als 4 Wochen festgesetzt werden soll. Das Bezirksamt — Badanstalten- 
kommission — kann im Bedürfnisfall die Kurzeit verlängern, insofern dieselbe hierdurch 
nicht über den Zeitraum von 6 Wochen ausgedehnt wird. Im anderen Falle bedarf die 
Verlängerung der Genehmigung des diesseitigen Ministeriums. 
86. 
Das Großherzogliche Bezirksamt — Badanstaltenkommission — ruft die zur Aufnahme 
Zugelassenen nach der Dringlichkeit der einzelnen Fälle und dem in der Anstalt verfügbaren 
Raume ein, unter Bestimmung des Tags, an welchem der Eintritt zu erfolgen hat. 
21.
	        
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