Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

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dc: 
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S 
XVI. 
Wemerkung. 
Von der Aufnahme in das Landesbad und das Landessolbad sind ausgeschlossen: 
Diabeteskranke, an schweren Magen= und Darmleiden Erkrankte, weil die Anstalten nach ihrer 
Organisation nicht in der Lage sind, Diätkuren durchzuführen; 
an Lungen= und Darmtuberkulose Erkrankte, sowie Personen mit Drüsen-, Knochen= und Gelenks- 
krankheiten, welche mit offenen Geschwüren (Eiterungen) verbunden sind; 
.Apoplektiker, bei denen kurze Zeit seit dem Anfall verstrichen ist und noch Reizerscheinungen und 
Schwindel 2c. 2c. bestehen; 
Nervenkranke, bei welchen die Entwickelung einer Geisteskrankheit zu befürchten ist; 
l an schweren Formen von Hypochondric und Hysterie Leidende; 
Patienten mit Blasen= und Darmleiden, die nurcinlich sind.
	        
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