XVI. 113
Bekanntmachung.
(Vom 9. Mai 1908.)
Die für Verpflegung von Kranken im Landesbad zu Vaden und Landessolbad zu Dürrheim zu
entrichtenden Vergütungen betreffend.
Unter Bezugnahme auf § 2 Absatz 2 der Satzungen für das Landesbad zu Baden und
das Landessolbad zu Dürrheim (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 107) bringen wir zur
allgemeinen Kenntnis, daß — in Abänderung unserer Bekanntmachung vom 13 Januar 1905
(Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 39) — die für die Verpflegung von Kranken im
Landesbad und Landessolbad zu entrichtenden Vergütungen bis auf weiteres wie folgt fest-
gesetzt werden:
1. für Personen, welche von badischen Armenverbänden oder Stiftungen zum Zwecke
des Kurgebrauchs unterstützt werden, für Hof= und Staatsbeamte, Beamte der mit
Korporationsrechten ausgestatteten Kirchen, badischer Kreise, Gemeinden und Stiftungen,
für welche die betreffende Verwaltung die Verpflegungskosten bestreitet, ferner für
Personen, welche auf Kosten von G d sicherungen, Krankenkassen, Be-
rufsgenossenschaften und Versicherungsonstalten zu verpflegen sind und entweder die
badische Staatsangehörigkeit besitzen oder im Großherzogtum ihren Wohnsitz haben,
1. im Landesbad zu Baden:
u. bei Benützung gemeinsamer Säle auf täglich 2 % 50 J
b. bei Benützung von Einzelzimmern , » „ 50
II. im Landessolbad zu Dürrheim:
7.
auf täglich 4 „ —
2. für sonstige minderbemittelte Personen badischer Staatsangehörigkeit, welche selbst
die Verpflegungskosten bezahlen:
I. im Landesbad zu Baden:
a. bei Benützung gemeinsamer Säle auf täglich 3 4
b. bei Benützung von Einzelzimmern , „ 4 „
II. im Landessolbad zu Dürrheim:
auf täglich 4 „
3. für unter Ziffer 2 bezeichnete Personen nichtbadischer Staatsangehörigkeit:
I. im Landesbad zu Baden:
a. bei Benützung gemeinsamer Säle auf täglich 3 Ab 50 H
b. bei Benützung von Einzelzimmern , „ 4, 50 „
II. im Landessolbad zu Dürrheim:
—
auf täglich 4 „ 50 „
Karlsruhe, den 9. Mai 1908.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
von Bodman.
Dr. Fecht.