Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

XVI. 113 
Bekanntmachung. 
(Vom 9. Mai 1908.) 
Die für Verpflegung von Kranken im Landesbad zu Vaden und Landessolbad zu Dürrheim zu 
entrichtenden Vergütungen betreffend. 
Unter Bezugnahme auf § 2 Absatz 2 der Satzungen für das Landesbad zu Baden und 
das Landessolbad zu Dürrheim (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 107) bringen wir zur 
allgemeinen Kenntnis, daß — in Abänderung unserer Bekanntmachung vom 13 Januar 1905 
(Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 39) — die für die Verpflegung von Kranken im 
Landesbad und Landessolbad zu entrichtenden Vergütungen bis auf weiteres wie folgt fest- 
gesetzt werden: 
1. für Personen, welche von badischen Armenverbänden oder Stiftungen zum Zwecke 
des Kurgebrauchs unterstützt werden, für Hof= und Staatsbeamte, Beamte der mit 
Korporationsrechten ausgestatteten Kirchen, badischer Kreise, Gemeinden und Stiftungen, 
für welche die betreffende Verwaltung die Verpflegungskosten bestreitet, ferner für 
Personen, welche auf Kosten von G d sicherungen, Krankenkassen, Be- 
rufsgenossenschaften und Versicherungsonstalten zu verpflegen sind und entweder die 
badische Staatsangehörigkeit besitzen oder im Großherzogtum ihren Wohnsitz haben, 
1. im Landesbad zu Baden: 
u. bei Benützung gemeinsamer Säle auf täglich 2 % 50 J 
b. bei Benützung von Einzelzimmern , » „ 50 
II. im Landessolbad zu Dürrheim: 
  
7. 
auf täglich 4 „ — 
2. für sonstige minderbemittelte Personen badischer Staatsangehörigkeit, welche selbst 
die Verpflegungskosten bezahlen: 
I. im Landesbad zu Baden: 
a. bei Benützung gemeinsamer Säle auf täglich 3 4 
b. bei Benützung von Einzelzimmern , „ 4 „ 
II. im Landessolbad zu Dürrheim: 
auf täglich 4 „ 
3. für unter Ziffer 2 bezeichnete Personen nichtbadischer Staatsangehörigkeit: 
I. im Landesbad zu Baden: 
a. bei Benützung gemeinsamer Säle auf täglich 3 Ab 50 H 
b. bei Benützung von Einzelzimmern , „ 4, 50 „ 
II. im Landessolbad zu Dürrheim: 
— 
auf täglich 4 „ 50 „ 
Karlsruhe, den 9. Mai 1908. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. 
Dr. Fecht.
	        
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