Nr. XVII. *
Gesetzes- und Verordnungs-BZlatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Mittwoch den 20. Mai 1908.
Jnhalt.
Landesherrliche Verordnung: die Vorbereitung zum höheren öffentlichen Dienst in der Justiz und der inneren
Verwallung betreffend.
Landesherrliche Verordunng.
(Vom 14. Mai 190|8.)
Die Vorbereitung zum höheren öffentlichen Dienst in der Justiz und der inneren Verwallung betreffend.
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Auf Antrag Unseres Ministeriums der Iustiz, des Kultus und Unterrichts und Unseres
Ministeriums des Junern sowie nach Anhörung Unseres Staatsministeriums haben Wir
beschlossen und verordnen, was solgt:
Artikel 1
Unsere Verordnung vom 15. Mai 1907, die Vorbereitung zum höheren öffentlichen Dienst
in der Justiz und der inneren Verwaltung betreffend, wird in nachstehender Weise geändert:
1. Im § 3 Ziffer 1 treten an die Stelle der Worte „unter Mitwirkung von Kom-
missären des Ministeriums des Innern“ die Worte „unter Mitwirkung von Kom-
missären der Ministerien des Innern und der Finanzen“.
II. Im §14 Ziffer 2 wird das Wort „Assessoren“ durch das Wort „Gerichtsassessoren“
ersetzt.
Ill. Die Uberschrift des V. Abschnitts erhält folgende Fassung:
V. Gerichts= und Regierungsassessoren.
IV. § 16 erleidet folgende Anderungen:
a. In Ziffer 1 und 2 wird das Wort „Assessoren“ jeweils durch das Wort „Ge-
richtsassessoren“ und in Ziffer 3 das Wort „Assessors“ durch das Wort „Gerichts-
assessors“ ersetzt.
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1908. 22