Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

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XVII. 
b. Ziffer 4 erhält folgende Fassung: 
4. Die in den höheren staatlichen Verwaltungsdienst übernommenen Gerichts- 
assessoren führen an Stelle des Titels „Gerichtsassessor“ den Titel „Regierungs- 
assessor". 
C. In Ziffer 5 treten an die Stelle der Worte „die Gerichtsassessoren“ die Worte 
„die in den höheren staatlichen Justizdienst übernommenen Gerichtsassessoren“. 
17 erfährt folgende Anderungen: 
a. In Ziffer 1 und 2 werden die Worte „Rechtspraktikanten und Assessoren“ jeweils 
durch die Worte „Rechtspraktikanten, Gerichts= und Regierungsassessoren“ ersetzt. 
Ziffer 3 wird gestrichen. 
. Ziffer 4 erhält als Ziffer 3 folgende Fassung: 
3.as Justizministerium ist ermächtigt, Rechtspraktikanten und Gerichtsassessoren 
die Befugnis zur Führung dieser Titel wegen unwürdigen Verhaltens auf 
bestimmte Zeit oder für immer zu entziehen Dieselbe Ermächtigung steht dem 
Ministerium des Innern hinsichtlich der Regierungsassessoren zu. 
Im § 18 treten an die Stelle der Ziffer 2 und 3 folgende Vorschriften: 
2. Die nach bestandener zweiter Prüfung bisher zu Referendären oder zu Assessoren 
Ernannten können, soweit sie diese Titel noch führen, auf Ansuchen vom Justig- 
ministerium zu Gerichtsassessoren ernannt werden. 
3. Die dem Justizministerium eingeräumte Ermächtigung, den bisherigen Referendären 
und Assessoren die Befugnis zur Führung dieser Titel wegen unwürdigen Ver- 
haltens auf bestimmte Zeit oder für immer zu entziehen, bleibt aufrechterhalten. 
Artikel 2. 
Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft; jedoch findet die neue Vorschrift 
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VI. 
in Artikel 1 Ziffer 1, wonach das Finanzministerium einen Kommissär zur Mitwirkung bei 
der ersten juristischen Prüfung ernennt, erstmals auf die im Frühjahr 1909 stattfindende 
Prüfung Anwendung (88 1, 20 der landesherrlichen Verordnung vom 3. August 1907, die 
Vorbereitung für den höheren öffentlichen Dienst in der Finanzverwaltung und in der Eisen- 
bahnverwaltung betreffend). 
Gegeben zu Karlsruhe, den 14. Mai 1908. 
FTriedrich. 
von Dusch. von Bodman. 
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl: 
Scheffelmeier. 
Druck und Verlag von Malsch & nogel in Karlsruhe.
	        
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