Nr. XVIII. 117
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Mittwoch den 27. Mai 1908.
Juhalt.
Verordnung: des Miuisteriums der Insliz, des Kultus und Unterrichts: die Erhebung örtlicher
Kirchenstenern in evangelischen Kirchengemeinden betressend.
Verordunng.
(Vom 1. Mai 1908.)
Die Erhebung örtlicher Kirchensteuern in evangelischen Kirchengemeinden betreffend.
(Evangelische Orts-Kirchensteuer-Verordunng.)
Zum Vollzug des Ortskirchensteuergesetzes vom 20. November 1906 (Gesetzes und Ver-
ordnungsblatt Seite 778) wird im Benehmen mit den Ministerien des Innern und der
Finanzen und im Einverständnis mit dem Evangelischen Oberkirchenrat unter Aufhebung
unserer Verordnung vom l. Februar 1898 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 39) verorduct:
A. Voranschlagsanweisung.
I. Allgemeine Bestimmungen.
* 1.
1. Der Voranschlag, auf Grund dessen eine Beschlußfassung der Kirchengemeindever- Voranschlags-
sammlung über Erhebung einer Stener für örtliche kirchliche Bedürfnisse herbeigeführt werden ot
soll (Artikel 2 und 23 des Ortskirchensteuergesetzes) — Orts-Kirchensteuer-Voranschlag —
ist vom Kirchengemeinderat in der Regel für ein Kalenderjahr aufzustellen.
2. Auf einen vom Oberkirchenrat gutgeheißenen Antrag des Kirchengemeinderats kann
vom Bezirksamt gestattet werden, daß der Voranschlag für eine längere, jedoch höchstens drei
Kalenderjahre umfassende Periode aufgestellt werde.
3. Der Aufstellung des Vorauschlags selbst hat vorauszugehen die
II. Feststellung der dem Stencrausschlag zugrunde zu legenden Steuerwerte und Sten erauschläge.
8 2. Venachrich-
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1. Im Monat März des der Voranschlagsperiode vorangehenden Jahres gibt der Kirchen- m
gemeinderat dem Stenerkommisssär Kenntnis von der Notwendigkeit, in dem Kirchspiel örtliche is an der
Kirchensteuer für das kommende Jahr (die kommenden Jahre) zu erheben. Sbtsbirchen-
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Gesetzes= und Verordnungsblatt 1908. 23 " bon.