Einzulragende
Steuerwerte
und Sleuei-
anschläge.
120 XVIII.
Spalten 3, 5, 7 und Hihre zur Ortskirchensteuer beiziehbaren Steuerwerte
und Steuerauschläge eingetragen werden.
86.
1. In die Ortskirchensteuerregister sind sämtliche Steuerwerte und Steueranschläge, soweit
nicht nach dem Nachstehenden Ausnahmen stattfinden, mit den zur Gemeindebesteuer ung ver-
anlagten Beträgen einzutragen.
2. Die Einkommen von 500 bis zu 900 / werden stets nur mit einem Steueranschlag
von 100 4 zur Ortskirchensteuer veranlagt (Artikel 16 Absatz 1 des Gesetzes).
3. Die Steuerwerte und Steneranschläge von in gemischter Ehe lebenden Ehegatten
(Artikel 15 Absatz 1 des Gesetzes) werden nur zur Hälfte in Spalte 3, 5, 7 und 9 eingetragen
und es wird zugleich der hälftige Beizug durch Beifügung von ½ mit den vollen Stener-
werten und Steueranschlägen in Spalte 2 angedentet. Lebt jedoch ein evangelischer Ehegatte
von dem andern nicht evangelischen Ehegatten dauernd getrennt, so werden seine Steuer-
werte und Steueranschläge im vollen Betrag in Spalte 3, 5, 7 und 9 aufgenommen.
. Im Falle des Verzichts nach Artikel 14 Absatz 1 oder 2 des Gesetzes bleiben Stener-
anschläge unter 250 .6 (bei gemischter Ehe unter 7 — 125 40) oder Stenerwerte solcher
lediglich nach Artikel 13 Absatz 1 des Gesetzes Pflichtigen, welche außerhalb der zum Kirchspiel
ganz oder teilweise gehörigen Gemarkungen ihren Wohnsitz (Anfenthalt) beziehungsweise Sitz
haben, von zusammen 1000 4 oder weniger (bei gemischter Ehe von zusammen % 500
oder weniger) in einer Gemarkung außer Betracht.
5. Kirchensteuerpflichtigen natürlichen Personen (Artikel 12 und Artikel 13 Absatz 1
Ziffer 1 des Gesetzes), welche mit anderen ein Gewerbe in Gesellschaft (offene Handelsgesell!
schaft, einfache Kommanditgesellschaft) betreiben, oder auf welche in Gemeinschaft mit anderen
in den Einzelkatastern der Vermögenssteuer Vermögensteile veranlagt sind (wie Erben), während
die Gemeinschaft nicht nach Artikel 13 Absatz 1 Ziffer 2 oder Ziffer 3 des Gesetzes steuer-
pflichtig ist (Artikel 15 Absatz 2 des Gesetzes), werden die ihrer Beteiligung an der Gesell-
schaft oder Gemeinschaft entsprechenden Anteile an den betreffenden Vermögenssteuerwerten zur
Last gesetzt, wobei die Bestimmungen in § 15 Absatz 5 und 6 der Evangelischen Landes-
Kirchensteuer-Verordnung siungemäße Anwendung finden.
6. Sind Steuerwerte und Einkommensteueranschläge nur in Teilen der zur Gemeinde-
steuer veranlagten Beträge in das Register aufzunehmen, so sind die Teilbeträge der Stener-
werte, sofern solche nicht bereits auf eine durch 100 teilbare Zahl in Mark lanten, auf die
nächst niedrige durch 100 teilbare Zahl und die Teilbeträge der Steueranschläge, sofern solche
nicht bereits auf eine durch 5 teilbare Zahl in Mark lauten, auf die nächst niedrige durch 5
teilbare Zahl abzurunden.
7. Wenn der Gesamtsteuerwert des Liegenschaftsvermögens eines Pflichtigen auf einer
Gemarkung weniger als 100 .° (bei gemischter Ehe weniger als ½ 50 (4/) beträgt,
so hat seine Aufnahme in das Register zu unterbleiben. ·