Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

XVIII. 121 
87. 
1. Die Darstellung der dem Kirchensteuerausschlag zugrunde zu legenden Steuer- Darstellung 
werte und Steueranschläge wird nach Auleitung des Musters Beilage 11 durch Summierung geer 
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nndZufantmenstcllungdcrctuzclncnAbteilungcudcrOrtdkiktkchcnstcttcrrcgntcr(JZ:)AbIatz l.:d««lx-.:Jk. 
und 27 Absatz 1) unter Beachtung der nachstehenden Bestimmungen erhalten. auschlãge. 
2. Von den Abteilungssummen der Stenerwerte und Steueranschläge der nach Artikel 12 
des Gesetzes Kirchensteuerpflichtigen sind auszuwerfen: — 
a. die Summe der Steuerwerte des Liegenschafts= und des Betriebsvermögens im 
ganzen zur Gemeindesteuer veranlagten Betrag, 
b. die Summe der Stenerwerte des Kapitalvermögens zu fünf Zehntel, 
c. die Summe der Einkommensteueranschläge im sechsfachen Betrag und zwar je 
(Buchstabe a bis c) in Spalte 2 der Darstellung. 
3. Die Summen der Steuerwerte und Steueranschläge der nach Artikel 13 des Gesetzes 
Pflichtigen sind zunächst auf der zu den „Entzifferungen und Erläuterungen“ bestimmten 
Blattseite (Spalte 5 bis 9) der Darstellung je mit ihrem ganzen zur Gemeindesteuer veranlagten 
Betrag vorzutragen und zwar auch, soweit die betreffenden Steuerwerte und Steuerauschläge 
nach Artikel 13 Absatz 2 und 3 des Gesetzes nur in ermäßigtem Betrag beizuziehen sind. 
Dann sind die nach letzteren Gesetzesvorschriften zu berechnenden ermäßigten Beträge festzu- 
stellen und zusammen mit der Summe der etwa nicht zu ermäßigenden Steuerwerte und 
Steueranschläge in Spalte 3 der Darstellung zu übertragen, wobei aber die Summen der 
Steuerwerte des Kapitalvermögens zu fünf Zehntel, die Summen der Einkommensteueranschläge 
im sechsfachen Betrag auszuwerfen sind. 
1. Wo den Filialisten nach Artikel 21 des Gesetzes durch Vereinbarung eine Erleichterung 
gewährt ist, sind die Summen der Steuerwerte und Steueranschläge für die Gemarkung des 
Filialorts zunächst gemäß Absatz 2 und 3 festzustellen und in die Spalten 2 und 3 der 
Darstellung einzutragen, es sind aber alsdann von den beiden Hauptsummen des Filialorte 
in diesen Spalten die zur Kirchensteuer beizuziehenden Anteile zu berechnen und nur die 
letzteren in die Zusammenstellung der Summen der Steuerwerte und Steueranschläge der einzelnen 
Gemarkungen aufzunehmen. 
5. Die Endsumme in Spalte 2 der Darstellung bildet die Gesamtsumme der Steuerwerte 
und Steueranschläge, auf welche der nach Artikel 12 des Gesetzes zu deckende Aufwand 
umzulegen ist. 
6. Die Endsumme in Spalte 4 ist für die Umlegung des Bauaufwands maßgebend. 
7. Diese Darstellung der dem Kirchensteuerausschlag zugrunde zu legenden Steuerwerte 
und Steneranschläge ist von dem Steuerkommissär nach ihrer Vollendung am Schlusse zu 
unterzeichnen.
	        
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