Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

XVIII. 128 
2. Ferner sind unter V alle Kirchen und Pfarrhäuser in der Kirchengemeinde unter 
Beifügung der zu den Gebäuden oder einzelnen Gebändeteilen Baupflichtigen aufzuzählen. 
3. Unter VI ist sodann noch Auskunft zu geben über etwaige sonstige Verhältnisse, welche 
auf die Aufstellung des Voranschlags von Einfluß sind. Insbesondere sind kurze Angaben zu 
machen über planmäßige Schuldentilgung, über Grundstocksergänzung oder Grundstocksbildung 
sowie über eine etwa auf Grund von Artikel 12 letzter Absatz des Gesetzes erteilte Ermäch-= 
tigung der obersten Staatsbehörde zur Erhebung einer 5 Pfennig übersteigenden Stener. 
2. Erster Abschnitt des Kirchensteuervoranschlags. 
a. Im allgemeinen. 
11. 
Der Kirchensteuervoranschlag hat außer den etwaigen Einnahmen und den Ausgaben der Beziehungen 
Kirchengemeinde als solcher die Einnahmen und Ausgaben der in ihr bestehenden kirchlichen sonuh 
Ortsfonds — und zwar bezüglich derjenigen Fonds, für welche regelmäßig Voranschläge fonds. 
aufzustellen sind, auf Grund dieser Vorauschläge mit den auf die betreffeude Steuerperiode 
entfallenden Betreffnissen — mit in Betracht zu ziehen, wenn und soweit die betreffenden 
Fonds für Bedürfnisse der in Artikel 2 des Gesetzes bezeichneten Art aufzukommen haben und 
ihre laufenden Einnahmen zur Bestreitung ihrer laufenden Ausgaben nicht hinreichen. 
12. 
1. Der Kirchensteuervoranschlag erstreckt sich auf diejenigen Einnahmen und-Ausgaben der art und 
Voranschlagsperiode (§ 1), welche nach § 112 der Vorschriften für die Verwaltung und das Unsang der 
Rechnungswesen des örtlichen evangelischen Kirchenvermögens unter den Rechnungsabteilungen 1 anschlag auf- 
„Einnahmen und Ausgaben von früheren Jahren“ und II „laufende Einnahmen und Aus= zunehmenden 
« -- Einnahmen 
gaben“ zu buchen sind. und Ausgaben 
2. Zu den laufenden Einnahmen (Abteilung 1l) gehört auch der etwa aus Grundstocks= im 
mitteln eines Fonds bewilligte Beitrag, welcher im betreffenden Steuerjahr (Steuerperiode) zu allgemeinen. 
den im Kirchensteuervoranschlag vorgesehenen Ausgaben mit zu verwenden ist. 
3. Ebenso gehören zu den laufenden Ausgaben (Abteilung II) die Beträge, welche in der 
Voranschlagsperiode zur Verzinsung und Tilgung von Schulden und zur Grundstocksergänzung 
oder Neubildung eines Fonds vorzusehen sind. 
1. Die Beträge der Einnahmen und Ausgaben unter dem ersten Abschnitt des Kirchen- 
steuervoranschlags sind bei ihrer Einstellung in die Spalte „Voranschlagsatz“ durchweg auf 
ganze Mark aufzurunden. 
8 13. 
1. Bei Neubauten, Erweiterungsbauten und Bauveränderungen bedarf es nach Artikel 33 Fesstelug 
Absatz 2 des Gesetzes einer vor der Voranschlagsaufstellung herbeizuführenden besonderen, der Heraun, 
bezirksamtlichen Genehmigung unterliegenden Beschlußfassung der Kirchengemeindeversammlung, Ponnschenn 
Bauausgaben.
	        
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