Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

Vehandlung 
der Kassen- 
vorräte, Rück- 
stände und 
Ausgabereste 
aus der 
Vorperiode 
. der Orts- 
sonds, 
3. der Kirchen- 
steuerkasse. 
Ersordernisse. 
124 XVIII. 
wobei insbesondere wegen Aufbringung des ungedeckt bleibenden Aufwandes und über seine 
etwaige Verteilung auf mehrere Voranschlagsperioden Bestimmung zu treffen ist. 
2. Die Benachrichtigung der Höchststeuerpflichtigen und dergleichen über bevorstehende Be- 
schlußfassung bezüglich Neubanten, Erweiterungsbauten und Baiweränderungen richtet sich nach 
§ 20 Absatz 3 dieser Verordunng. 
3. Der auf die einzelne Voranschlagsperiode (Absatz 1) entfallende Betrag ist in den 
Kirchensteuervoranschlag unter die Ausgaben aufzunehmen (8 15 Absatz 1 Abteilung 1). 
14. 
1. Was die Einnahmen unter Rechnungsabteilung 1 — Kassenvorrat und Rückstände — 
anbelangt, so ist an dem auf 1. Jannar der Voranschlagsperiode vorhandenen Kassenvorrat 
eines Fonds, auf welchen sich nach § 11 dieser Verordunng der Kirchenstenervoranschlag erstreckt, 
ein etwa darunter enthaltener, von Kapitalheimzahlungen oder sonstigen Grundstockseinnahmen 
herrührender Betrag, ferner ein als Betriebsfonds erforderlicher Betrag von mindestens 
zwei Prozent der laufenden Ausgabe des Fonds abzuziehen und nur der etwa verbleibende 
Restbetrag in den Kirchensteuervoranschlag einzustellen. 
2. Von den aus der Vorperiode herrührenden Einnahmerückständen der Rechnungs- 
abteilungen 1 und II eines Fonds darf nur derjeuige Betrag in den Voranschlag aufgenommen 
werden, um welchen sich die Einnahmerückstände im Laufe der Voranschlagsperiode gegen die 
Vorperiode voraussichtlich im ganzen mindern werden. 
3. Etwaige Ausgabereste (1) aus den Rechnungsabteilungen 1 und II der Vorperiode sind 
an den Einnahmerückständen und nötigenfalls am Kassenvorrat in Abzug zu bringen. 
4. Auf den Kassenvorrat, die Einnahmerückstände und die Ausgabereste der Kirchenstener- 
kasse finden vorstehende Bestimmungen (Absätze 1 bis 3) sinngemäße Anwendung. 
b. Im befsonderen. 
8 15. 
1. Insbesondere hat der Kirchensteuervoranschlag gemäß Artikel 23 des Gesetzes 
l. dic für dic örtlichen lirchlichen Bedürfnisse nach den Abteilungen des Artikel 2 des Gesetzes erforderlichen Summen 
nachzuweisen und zwar: 
in der Abteilung 1 
die für Unterhaltung und Neuban der Pfarrkirchen und Pfarrhäuser 
notwendigen Ausgaben unter Berücksichtigung des § 13 dieser Verordunng. 
Hier sind im Voranschlag die Beträge auszuwerfen, welche nach den Vaurelationen 
oder besonderen Kostenberechnungen für die einzelnen Bauarbeiten an den Kirchen und 
Pfarrhäusern oder in Ermangelung von Pfarrhäusern und Dienstwohnungen für 
Mietzinse oder Wohnungsgelder an Pfarrer oder unständige Geistliche seitens der 
Kirchengemeinde als solcher und seitens der kirchlichen Ortsfonds in der Voranschlags- 
periode aufzuwenden sind. Die Ortsfonds kommen dabei mit den nach ihrer Buchungs-
	        
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