Vehandlung
der Kassen-
vorräte, Rück-
stände und
Ausgabereste
aus der
Vorperiode
. der Orts-
sonds,
3. der Kirchen-
steuerkasse.
Ersordernisse.
124 XVIII.
wobei insbesondere wegen Aufbringung des ungedeckt bleibenden Aufwandes und über seine
etwaige Verteilung auf mehrere Voranschlagsperioden Bestimmung zu treffen ist.
2. Die Benachrichtigung der Höchststeuerpflichtigen und dergleichen über bevorstehende Be-
schlußfassung bezüglich Neubanten, Erweiterungsbauten und Baiweränderungen richtet sich nach
§ 20 Absatz 3 dieser Verordunng.
3. Der auf die einzelne Voranschlagsperiode (Absatz 1) entfallende Betrag ist in den
Kirchensteuervoranschlag unter die Ausgaben aufzunehmen (8 15 Absatz 1 Abteilung 1).
14.
1. Was die Einnahmen unter Rechnungsabteilung 1 — Kassenvorrat und Rückstände —
anbelangt, so ist an dem auf 1. Jannar der Voranschlagsperiode vorhandenen Kassenvorrat
eines Fonds, auf welchen sich nach § 11 dieser Verordunng der Kirchenstenervoranschlag erstreckt,
ein etwa darunter enthaltener, von Kapitalheimzahlungen oder sonstigen Grundstockseinnahmen
herrührender Betrag, ferner ein als Betriebsfonds erforderlicher Betrag von mindestens
zwei Prozent der laufenden Ausgabe des Fonds abzuziehen und nur der etwa verbleibende
Restbetrag in den Kirchensteuervoranschlag einzustellen.
2. Von den aus der Vorperiode herrührenden Einnahmerückständen der Rechnungs-
abteilungen 1 und II eines Fonds darf nur derjeuige Betrag in den Voranschlag aufgenommen
werden, um welchen sich die Einnahmerückstände im Laufe der Voranschlagsperiode gegen die
Vorperiode voraussichtlich im ganzen mindern werden.
3. Etwaige Ausgabereste (1) aus den Rechnungsabteilungen 1 und II der Vorperiode sind
an den Einnahmerückständen und nötigenfalls am Kassenvorrat in Abzug zu bringen.
4. Auf den Kassenvorrat, die Einnahmerückstände und die Ausgabereste der Kirchenstener-
kasse finden vorstehende Bestimmungen (Absätze 1 bis 3) sinngemäße Anwendung.
b. Im befsonderen.
8 15.
1. Insbesondere hat der Kirchensteuervoranschlag gemäß Artikel 23 des Gesetzes
l. dic für dic örtlichen lirchlichen Bedürfnisse nach den Abteilungen des Artikel 2 des Gesetzes erforderlichen Summen
nachzuweisen und zwar:
in der Abteilung 1
die für Unterhaltung und Neuban der Pfarrkirchen und Pfarrhäuser
notwendigen Ausgaben unter Berücksichtigung des § 13 dieser Verordunng.
Hier sind im Voranschlag die Beträge auszuwerfen, welche nach den Vaurelationen
oder besonderen Kostenberechnungen für die einzelnen Bauarbeiten an den Kirchen und
Pfarrhäusern oder in Ermangelung von Pfarrhäusern und Dienstwohnungen für
Mietzinse oder Wohnungsgelder an Pfarrer oder unständige Geistliche seitens der
Kirchengemeinde als solcher und seitens der kirchlichen Ortsfonds in der Voranschlags-
periode aufzuwenden sind. Die Ortsfonds kommen dabei mit den nach ihrer Buchungs-