Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

Verfüghare 
Deckungs- 
mittel. 
126 
XVIII. 
2. Es sind übrigens im einzelnen Falle nur diejenigen Abteilungen (diejenige Abteilung) 
in den Voranschlag aufzunehmen, deren Ausgaben nicht durch andere Mittel vollständig gedeckt 
sind, für welche also die Erhebung einer Ortskirchensteuer nötig fällt. 
8 16. 
1. Der Kirchensteuervoranschlag hat ferner: 
II. die zur teilweisen Deckung auf Grund privatrechtlicher Verpflichtungen oder aus cigenem Vermögen der Kirchengemeinde 
oder aus Stiftungen verwendbaren Mittel 
nachzuweisen. 
2. Der Kassenvorrat, sowie die Einnahme= und Ausgabereste von früheren Jahren sind 
nach Maßgabe des § 14 dieser Verordnung zu berücksichtigen. 
3. Als laufende Einnahmen sind in den Kirchensteuervoranschlag einzutragen: 
1. 
d 
von den Baufonds mit festgesetzten Unterhaltungs= und Neubankapitalien: 
üu. als zu den Unterhaltungsarbeiten der vom Fonds zu unterhaltenden Gebände 
verfügbar: der 4 prozentige Zins aus dem bei der Ablösung angenommenen oder 
später eingeführten Unterhaltungskapital abzüglich des — nicht etwa aus den 
Zinsen eines besonders ausgeschiedenen Verwaltungskostenkapitals zu bestreitenden — 
Betrags der Lasten und Verwaltungskosten des Fonds (vergleiche § 70 der Ver- 
waltungsvorschriften): 
b. für Neubauten, Erweiterungsbauten und Bauveränderungen ein mit Rücksicht 
auf §§ 12 und 13 dieser Verordunng besonders zu bestimmender Betrag. 
Von den übrigen kirchlichen Ortsfonds sind ihre vorauschlagsmäßigen Reinerträgnisse, 
unter Abzug der durch Kirchensteuer nicht aufbringbaren Ausgabesummen unter 
§ 14 und 88 21 bis 26 der Buchungsordnung, aufzunehmen. 
Falls ein Ortsfonds sowohl Bankosten als auch andere Ausgaben für kirchliche 
Bedürfnisse nach Artikel 2 Absatz 2 Ziffer 2 bis 4 des Gesetzes zu bestreiten hat, 
und zwar ohne daß Baukapitalien für die betreffenden Gebände festgestellt sind, ist 
anzugeben, wie die in den Kirchensteuervoranschlag aufgenommene restliche Einnahme 
des Fonds auf die Ausgaben für Bauzwecke und für die anderen Zwecke ob 
dem Verhältnis der Ausgabesummen für beide Zwecke entsprechend oder nach einem 
andern, im einzelnen Falle näher zu begründenden Teilungsmaßstab, zugleich mit 
Rücksicht auf etwaige Stiftungsvorschriften — verteilt werden soll. 
Im einzelnen Falle sind übrigens nur diejenigen Fonds aufzuführen, deren 
Zwecksausgaben nach § 15 Absatz 2 der Verordnung in die Ausgabe des Kirchen- 
steuervoranschlags ausgenommen sind. 
.Als weitere Einnahmen sind in den Kirchensteuervoranschlag nach den maßgebenden 
Bestimmungen bewilligte und genehmigte guttatsweise Leistungen aus den Über- 
schüssen eines an sich nach § 11 der Verordnung bei dem Kirchenstenervoranschlag 
nicht beteiligten Ortsfonds oder aus Grundstocksmitteln eines Ortsfonds oder aus
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.