Verfüghare
Deckungs-
mittel.
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XVIII.
2. Es sind übrigens im einzelnen Falle nur diejenigen Abteilungen (diejenige Abteilung)
in den Voranschlag aufzunehmen, deren Ausgaben nicht durch andere Mittel vollständig gedeckt
sind, für welche also die Erhebung einer Ortskirchensteuer nötig fällt.
8 16.
1. Der Kirchensteuervoranschlag hat ferner:
II. die zur teilweisen Deckung auf Grund privatrechtlicher Verpflichtungen oder aus cigenem Vermögen der Kirchengemeinde
oder aus Stiftungen verwendbaren Mittel
nachzuweisen.
2. Der Kassenvorrat, sowie die Einnahme= und Ausgabereste von früheren Jahren sind
nach Maßgabe des § 14 dieser Verordnung zu berücksichtigen.
3. Als laufende Einnahmen sind in den Kirchensteuervoranschlag einzutragen:
1.
d
von den Baufonds mit festgesetzten Unterhaltungs= und Neubankapitalien:
üu. als zu den Unterhaltungsarbeiten der vom Fonds zu unterhaltenden Gebände
verfügbar: der 4 prozentige Zins aus dem bei der Ablösung angenommenen oder
später eingeführten Unterhaltungskapital abzüglich des — nicht etwa aus den
Zinsen eines besonders ausgeschiedenen Verwaltungskostenkapitals zu bestreitenden —
Betrags der Lasten und Verwaltungskosten des Fonds (vergleiche § 70 der Ver-
waltungsvorschriften):
b. für Neubauten, Erweiterungsbauten und Bauveränderungen ein mit Rücksicht
auf §§ 12 und 13 dieser Verordunng besonders zu bestimmender Betrag.
Von den übrigen kirchlichen Ortsfonds sind ihre vorauschlagsmäßigen Reinerträgnisse,
unter Abzug der durch Kirchensteuer nicht aufbringbaren Ausgabesummen unter
§ 14 und 88 21 bis 26 der Buchungsordnung, aufzunehmen.
Falls ein Ortsfonds sowohl Bankosten als auch andere Ausgaben für kirchliche
Bedürfnisse nach Artikel 2 Absatz 2 Ziffer 2 bis 4 des Gesetzes zu bestreiten hat,
und zwar ohne daß Baukapitalien für die betreffenden Gebände festgestellt sind, ist
anzugeben, wie die in den Kirchensteuervoranschlag aufgenommene restliche Einnahme
des Fonds auf die Ausgaben für Bauzwecke und für die anderen Zwecke ob
dem Verhältnis der Ausgabesummen für beide Zwecke entsprechend oder nach einem
andern, im einzelnen Falle näher zu begründenden Teilungsmaßstab, zugleich mit
Rücksicht auf etwaige Stiftungsvorschriften — verteilt werden soll.
Im einzelnen Falle sind übrigens nur diejenigen Fonds aufzuführen, deren
Zwecksausgaben nach § 15 Absatz 2 der Verordnung in die Ausgabe des Kirchen-
steuervoranschlags ausgenommen sind.
.Als weitere Einnahmen sind in den Kirchensteuervoranschlag nach den maßgebenden
Bestimmungen bewilligte und genehmigte guttatsweise Leistungen aus den Über-
schüssen eines an sich nach § 11 der Verordnung bei dem Kirchenstenervoranschlag
nicht beteiligten Ortsfonds oder aus Grundstocksmitteln eines Ortsfonds oder aus