Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

Ossentliche 
Aufslage des 
Vorauschlags. 
128 XVIII. 
b. daß für den zweiten Steuerfuß (für kirchliche Bauten) keine Höchstgreuze vor- 
geschrieben ist, daß aber, sobald die Steuer 5 Pfennig von 100 /0 Gemeindesteuerwert 
übersteigt, die in Artikel 13 des Gesetzes bezeichneten weiteren Steuerwerte und 
Steneranschläge beigezogen werden müssen, während bei einem niedrigeren Steuer- 
satz deren Beizug ins Belieben der Kirchengemeinde gestellt ist. 
3. Die beiden Hauptsteuerfüße zusammengezählt ergeben den Gesamtsteuer- 
fuß, nach welchem die Kirchspielseinwohner — soweit nicht den Einwohnern eines 
Filialorts eine Erleichterung gewährt ist — zur Aufbringung des ungedeckten Gesamtaufwands 
beizutragen haben. 
. Der Gesamtsteuerfuß ist mindestens auf volle Zehntelspfennig, höchstens auf ganze 
Pfennig aufzurunden. Ebenso findet bezüglich der beiden Einzelhauptsteuerfüße für sich eine 
Aufrundung mindestens auf volle Zehntelspfennig, höchstens auf ganze Pfennig statt; jedoch 
tritt die Aufrundung bei jenem für den nach Artikel 12 des Gesetzes aufzubringenden Betrag 
nur in dem Falle ein, wenn bloß nach dem eben angeführten Artikel des Gesetzes Kirchensteuer 
und nicht zugleich Kirchenbausteuer nach Artikel 13 des Gesetzes erhoben wird. 
5. Für die nur in ermäßigtem Betrag beizuziehenden Steuerwerte ist, da die Steuer- 
beträge stets von den in den Registern eingetragenen vollen Steuerwerten zu berechnen sind, 
je ein besonderer Steuerfuß festzustellen durch Vervielfältigung des Hauptsteuerfußes mit den 
in der Darstellung der Steuerwerte angegebenen entsprechenden Verhältniszahlen. Der sich 
ergebende besondere Steuerfuß ist jeweils auf Zehntelspfennig in der Weise auf= oder abzu 
runden, daß 5 Hundertstel Pfennig und darüber für 1 Zehntelspfennig gerechnet und unter 
5 Hundertstel Pfennig außer Betracht gelassen werden. 
6. Der Steuerfuß für die Einkommensteneranschläge ist durchgehends genau im 
sechsfachen Betrag, jener für die Steuerwerte des Kapitalvermögeuns stets zu fünf 
Zehntel vom Betrag des hiernach festgestellten Steuerfußes für die übrigen Steuerwerte der 
betreffenden Klasse von Steuerpflichtigen an den einzelnen Orten festzustellen. 
7. Sämtliche berechneten Steuerfüße sind am Schluß des zweiten Vorauschlagsabschnitts 
einzusetzen. 
IV. Abschluß und Genehmigung des Kirchensteuervoranschlags. 
8 19. 
1. Den gemäß §§ 1 bis 18 aufsgestellten Voranschlag nebst Beilagen — unter letzteren 
jedenfalls die eine der vom Steuerkommissär gemäß 8 8 Absatz 1 übersandten Fertigungen 
der Darstellung der dem Ausschlag der Kirchensteuer zugrunde zu legenden Steuerwerte und 
Steueranschläge — legt der Kirchengemeinderat zur Einsicht aller Beteiligten 14 Tage lang 
an einem passenden Ort öffentlich auf. Ort und Dauer der Auflage sind in ortsüblicher Weise 
(Verkündigung von der Kanzel, Anschlag an geeigneten öffentlichen Orten, Einrücken ins Orts- 
oder Amtsverkündigungsblatt, Ausschellen in der Gemeinde und dergleichen) öffentlich bekannt 
zu machen mit der Bemerkung, daß Einwendungen gegen den Vorauschlag, welche schriftlich
	        
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