Ossentliche
Aufslage des
Vorauschlags.
128 XVIII.
b. daß für den zweiten Steuerfuß (für kirchliche Bauten) keine Höchstgreuze vor-
geschrieben ist, daß aber, sobald die Steuer 5 Pfennig von 100 /0 Gemeindesteuerwert
übersteigt, die in Artikel 13 des Gesetzes bezeichneten weiteren Steuerwerte und
Steneranschläge beigezogen werden müssen, während bei einem niedrigeren Steuer-
satz deren Beizug ins Belieben der Kirchengemeinde gestellt ist.
3. Die beiden Hauptsteuerfüße zusammengezählt ergeben den Gesamtsteuer-
fuß, nach welchem die Kirchspielseinwohner — soweit nicht den Einwohnern eines
Filialorts eine Erleichterung gewährt ist — zur Aufbringung des ungedeckten Gesamtaufwands
beizutragen haben.
. Der Gesamtsteuerfuß ist mindestens auf volle Zehntelspfennig, höchstens auf ganze
Pfennig aufzurunden. Ebenso findet bezüglich der beiden Einzelhauptsteuerfüße für sich eine
Aufrundung mindestens auf volle Zehntelspfennig, höchstens auf ganze Pfennig statt; jedoch
tritt die Aufrundung bei jenem für den nach Artikel 12 des Gesetzes aufzubringenden Betrag
nur in dem Falle ein, wenn bloß nach dem eben angeführten Artikel des Gesetzes Kirchensteuer
und nicht zugleich Kirchenbausteuer nach Artikel 13 des Gesetzes erhoben wird.
5. Für die nur in ermäßigtem Betrag beizuziehenden Steuerwerte ist, da die Steuer-
beträge stets von den in den Registern eingetragenen vollen Steuerwerten zu berechnen sind,
je ein besonderer Steuerfuß festzustellen durch Vervielfältigung des Hauptsteuerfußes mit den
in der Darstellung der Steuerwerte angegebenen entsprechenden Verhältniszahlen. Der sich
ergebende besondere Steuerfuß ist jeweils auf Zehntelspfennig in der Weise auf= oder abzu
runden, daß 5 Hundertstel Pfennig und darüber für 1 Zehntelspfennig gerechnet und unter
5 Hundertstel Pfennig außer Betracht gelassen werden.
6. Der Steuerfuß für die Einkommensteneranschläge ist durchgehends genau im
sechsfachen Betrag, jener für die Steuerwerte des Kapitalvermögeuns stets zu fünf
Zehntel vom Betrag des hiernach festgestellten Steuerfußes für die übrigen Steuerwerte der
betreffenden Klasse von Steuerpflichtigen an den einzelnen Orten festzustellen.
7. Sämtliche berechneten Steuerfüße sind am Schluß des zweiten Vorauschlagsabschnitts
einzusetzen.
IV. Abschluß und Genehmigung des Kirchensteuervoranschlags.
8 19.
1. Den gemäß §§ 1 bis 18 aufsgestellten Voranschlag nebst Beilagen — unter letzteren
jedenfalls die eine der vom Steuerkommissär gemäß 8 8 Absatz 1 übersandten Fertigungen
der Darstellung der dem Ausschlag der Kirchensteuer zugrunde zu legenden Steuerwerte und
Steueranschläge — legt der Kirchengemeinderat zur Einsicht aller Beteiligten 14 Tage lang
an einem passenden Ort öffentlich auf. Ort und Dauer der Auflage sind in ortsüblicher Weise
(Verkündigung von der Kanzel, Anschlag an geeigneten öffentlichen Orten, Einrücken ins Orts-
oder Amtsverkündigungsblatt, Ausschellen in der Gemeinde und dergleichen) öffentlich bekannt
zu machen mit der Bemerkung, daß Einwendungen gegen den Vorauschlag, welche schriftlich