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veranlagung stattfindet, so wird — auf Antrag des Kirchengemeinderats oder des Inhabers
eines Steuerwerts oder Steueranschlags — der Nachtrag oder Abgang an Kirchensteuer mit
Wirkung vom Beginn des Kalenderjahres festgestellt, das auf den Eintritt der die Anderung
begründenden Tatsache folgt.
6. Bei Feststellung von Nachträgen und Abgängen wegen Bekenntniswechsels sind die
Bestimmungen über die bürgerliche Wirkung von lübertritten zu und Austritten aus der
Landeskirche (Artikel 18 bis 20 des Ortskirchensteuergesetzes) zu beachten.
7. Wegen irriger Bekenntnisfeststellung sind ohne Rücksicht auf die Höhe des
in Frage stehenden Steuerbetrags anzusetzen:
a. Nachträge von Amts wegen oder auf Antrag,
. Abgänge nur auf Antrag und nur dann, wenn es sich um Rückvergütung bereits
bezahlter Kirchensteuer handelt.
8. Wegen sonstiger Fehler, die bei Aufstellung der Register vorkamen, sind
Nachträge und Abgänge ohne Rücksicht auf die Höhe des in Frage stehenden Steuerbelrags
von Amts wegen oder auf Antrag anzusetzen.
—
r—
8 31. Aufstellung
1. Die Aufstellung der Nachtrags= und Abgangsverzeichnisse geschieht durch den Steuer der Nachtrage
*7 · « ·· « - und Abgangs-
kommissär nach der aus den Beilagen VI und VII ersichtlichen Form. verzeichnisse
2. Diese Verzeichnisse sind, soweit nicht für den einzelnen Fall eine besondere Aufstellung ir!r—inix-
notwendig wird, z. B. bei Nachträgen aus Straferkenntnissen oder in den Fällen des § 30 andennuchen-.
Absätze 5, 6, 7 und 8, auf Grund der Nachtrags und Abgangsverzeichnisse über die Ge= gemeinderat.
meindeumlagen nach etwa nötiger vorheriger Vervollständigung der Bekenntnisermittelung (§ 3) Mailgen.
zu fertigen und jeweils sofort nach Ablauf des Monats der Aufstellung dem Kirchengemeinderat — 1
zu übersenden. —
3. Sind Nachträge oder Abgänge außer für das laufende Jahr und für frühere Jahre
auch für das folgende Jahr anzusetzen, so hat der Stenerkommissär für letztere Beträge
besondere Nachtrags= oder Abgangsverzeichnisse zu fertigen.
1. Der Kirchengemeinderat übergibt die aufgestellten Nachtrags= und Abgangsverzeichnisse, Nachwüsung
nachdem er sie namentlich auch bezüglich der Bekenntuisangaben geprüft und richtig befunden, der Beleum-
·»· » « nisangaben
mit Einnahme= oder Ausgabeanweisung versehen, dem Erheber zum Vollzug. und Aus-
folgung der
à 3 Verzeichnisse
8 32. an denErheber.
1. Die Steuerkommissäre legen am Schluß jeden Jahres Zusammenstellungen über die für Vorlage von
Kirchengemeinden während des Jahres festgestellten Zugänge, Nachträge und Abgänge (65 29 hoeiae
und 31) unmittelbar dem Oberkirchenrat vor. Diese Zusammenstellungen — nach Kirchen= nber die ses-
gemeinden gesondert — haben die Zeit der Absendung der Verzeichnisse an die Kirchen geiteuten 34.
gemeinderäte und die Gesamtsteuerbeträge von jedem dieser Verzeichnisse zu enthalten. kaßg. und ddbn
2. Wurden keine Verzeichnisse während des Jahres aufsgestellt, so ist Fehlanzeige gänge an den
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W machen kircheurat=
25.